Artikel 42a VO (EG) 2009/607
Änderung
Ein Antragsteller gemäß Artikel 29 kann die Genehmigung der Änderung eines traditionellen Begriffs, der angegebenen Sprache, des/der betreffenden Weine(s) oder der Zusammenfassung der Begriffsbestimmung oder der Verwendungsbedingungen für den betreffenden traditionellen Begriff beantragen.
Die Artikel 33 bis 39 gelten sinngemäß für Änderungsanträge.
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