Artikel 45 VO (EG) 2009/607

Einreichung eines Löschungsantrags

(1) Ein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Löschung kann der Kommission von einem Mitgliedstaat, einem Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person mit berechtigtem Interesse gemäß Artikel 70a Absatz 1 übermittelt werden. Als Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt wird veröffentlicht.

(2) Die Kommission bestätigt den Eingang des Antrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
das Aktenzeichen,
b)
den Zeitpunkt des Antragseingangs.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Löschungsantrag von der Kommission ausgeht.

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