Artikel 46 VO (EG) 2009/607
Zulässigkeit
(1) Um festzustellen, ob ein Löschungsantrag zulässig ist, prüft die Kommission, ob
- a)
- in dem Antrag das berechtigte Interesse des Löschungsantragstellers aufgeführt ist,
- b)
- in dem Antrag die Gründe für die Löschung dargelegt sind und
- c)
- sich der Antrag auf eine Erklärung des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, bezieht, in der das berechtigte Interesse, die Gründe und die Rechtfertigung des Löschungsantragstellers erläutert sind.
(2) Jeder Löschungsantrag muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung der Löschung vorgebracht wurden, und die einschlägigen Nachweise müssen beiliegen.
(3) Sind die Einzelheiten der Gründe, Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen sowie der Nachweise gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht gleichzeitig mit dem Löschungsantrag eingereicht worden, so teilt die Kommission dies dem Löschungsantragsteller mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Antrag als unzulässig ab. Die Unzulässigkeitserklärung wird dem Löschungsantragsteller und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.
(4) Ein für zulässig erklärter Löschungsantrag sowie jedes Löschungsverfahren auf Eigeninitiative der Kommission wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert, deren bzw. dessen traditioneller Begriff von der Löschung betroffen ist.
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