Artikel 47 VO (EG) 2009/607

Prüfung einer Löschung

(1) Hat die Kommission den Löschungsantrag nicht gemäß Artikel 46 Absatz 3 abgelehnt, so teilt sie den Löschungsantrag den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Erstellung der Mitteilung Bemerkungen zu übermitteln. Alle während dieses Zweimonatszeitraums eingegangenen Bemerkungen werden gegebenenfalls dem Löschungsantragsteller mitgeteilt.

Im Laufe der Prüfung einer Löschung fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den Mitteilungen der anderen Parteien zu äußern.

(2) Äußern sich die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller oder der Löschungsantragsteller nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so entscheidet die Kommission über die Löschung.

(3) Die Entscheidung, den betreffenden traditionellen Begriff zu löschen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. Sie prüft, ob die Bedingungen von Artikel 44 nicht mehr erfüllt sind.

Die Entscheidung über die Löschung wird dem Löschungsantragsteller und den betreffenden Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands notifiziert.

(4) Gibt es mehrere Löschungsanträge, so könnte es nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Löschungsanträge nicht mehr möglich sein, einen traditionellen Begriff weiterhin zu schützen; in diesen Fällen kann die Kommission die anderen Löschungsverfahren aussetzen. Die Kommission unterrichtet die anderen Löschungsantragsteller über die sie betreffende Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens getroffen wurde.

Wird ein traditioneller Begriff gelöscht, so gelten die ausgesetzten Löschungsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Löschungsantragsteller davon in Kenntnis gesetzt.

(5) Sobald eine Löschung in Kraft tritt, streicht die Kommission den betreffenden Namen aus dem Verzeichnis in der Datenbank „E-Bacchus” .

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.