Artikel 50 VO (EG) 2009/607

Anbringung der obligatorischen Angaben

(1) Die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie diejenigen gemäß Artikel 59 derselben Verordnung sind zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis so anzubringen, dass sie gleichzeitig gelesen werden können, ohne dass es erforderlich ist, das Behältnis umzudrehen.

Jedoch dürfen die obligatorischen Angaben der Partienummer sowie diejenigen gemäß Artikel 51 und Artikel 56 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung außerhalb des Sichtbereichs angebracht werden, in dem sich die anderen obligatorischen Angaben befinden.

(2) Die obligatorischen Angaben gemäß Absatz 1 und diejenigen, die gemäß den in Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Rechtsinstrumenten gelten, sind in unverwischbaren Schriftzeichen anzubringen und müssen sich von allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abheben.

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