Artikel 51 VO (EG) 2009/607
Anwendung bestimmter horizontaler Vorschriften
(1) Zur Angabe der Zutaten gemäß Artikel 6 Absatz 3a der Richtlinie 2000/13/EG sind für Sulfite, für Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie für Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse die in Anhang X Teil A aufgeführten Angaben zu verwenden.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 können durch die Verwendung der in Anhang X Teil B aufgeführten Piktogramme ergänzt werden.
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