Artikel 52 VO (EG) 2009/607

Vermarktung und Ausfuhr

(1) Erzeugnisse, deren Etikett oder Aufmachung den Bedingungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weder in der Gemeinschaft vermarktet noch ausgeführt werden.

(2) Abweichend von den Kapiteln V und VI der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Mitgliedstaaten, wenn die betreffenden Erzeugnisse zur Ausfuhr bestimmt sind, gestatten, dass Angaben, die nicht mit den Etikettierungsvorschriften im Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, auf den Etiketten von zur Ausfuhr bestimmten Weinen aufgeführt werden, wenn die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands dies verlangen. Diese Angaben können in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Gemeinschaft aufgeführt werden.

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