Artikel 54 VO (EG) 2009/607
Vorhandener Alkoholgehalt
(1) Der in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannte vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten durch volle oder gegebenenfalls halbe Einheiten anzugeben.
Der Zahl ist das Symbol % vol anzufügen; ihr können die Begriffe vorhandener Alkoholgehalt, vorhandener Alkohol oder die Abkürzung alc. vorangestellt werden.
Unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch um höchstens 0,5 % vol über- oder unterschreiten. Bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die über drei Jahre in Flaschen gelagert werden, Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, um höchstens 0,8 % vol über- oder unterschreiten.
(2) Die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts auf dem Etikett muss in Zahlen erfolgen, die bei einem Nennvolumen von mehr als 100 cl mindestens 5 mm hoch, von mehr als 20 cl bis 100 cl mindestens 3 mm hoch und von 20 cl und darunter mindestens 2 mm hoch sind.
(3) Bei teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein muss der vorhandene Alkoholgehalt und/oder Gesamtalkoholgehalt auf dem Etikett angegeben werden. Wird der Gesamtalkoholgehalt auf dem Etikett angegeben, so ist den Zahlen das Symbol „% vol” anzufügen und können ihnen die Wörter „Gesamtalkoholgehalt” oder „Gesamtalkohol” vorangestellt werden.
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