Artikel 55 VO (EG) 2009/607

Angabe der Herkunft

(1) Die Angabe der Herkunft gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfolgt folgendermaßen:

a)
für Weine gemäß Anhang IV Nummern 1, 2, 3, 7 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe durch

i)
die Wörter „Wein aus (…)” , „erzeugt in (…)” oder „Erzeugnis aus (…)” oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden.

Im Falle eines grenzübergreifenden Weins aus bestimmten Keltertraubensorten gemäß Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 darf nur der Name eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Drittländer angegeben werden;

ii)
entweder die Wörter „Wein aus der europäischen Gemeinschaft” oder entsprechende Begriffe oder „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft” im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten ergibt, oder

die Wörter „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft” oder „Verschnitt aus (…)” unter Angabe der Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Drittländern ergibt,

iii)
entweder die Wörter „Wein aus der europäischen Gemeinschaft” oder entsprechende Begriffe oder „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben” , ergänzt durch den Namen der betreffenden Mitgliedstaaten im Falle von Wein, der in einem Mitgliedstaat aus in einem anderen Mitgliedstaat geernteten Trauben hergestellt wird oder

die Wörter „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben” unter Angabe der Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der in einem Drittland aus in einem anderen Drittland geernteten Trauben hergestellt wird;

b)
für Weine gemäß Anhang IV Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe durch

i)
die Wörter „Wein aus (…)” , „hergestellt in (…)” oder „Erzeugnis aus (…)” oder „Sekt aus (…)” oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden;
ii)
die Wörter „hergestellt in (…)” oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats, in dem die zweite Gärung stattfindet;

c)
für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe die Wörter „Wein aus (…)” , „erzeugt in (…)” oder „Erzeugnis aus (…)” oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden.

Im Falle einer grenzübergreifenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe darf nur der Name eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Drittländer angegeben werden.

Dieser Absatz lässt die Artikel 56 und 67 unberührt.

(2) Die Angabe der Herkunft gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf Etiketten von Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und Jungwein erfolgt folgendermaßen:

a)
„Most aus (…)” oder „Most erzeugt in (….)” oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder des Lands, das Teil des Mitgliedstaats ist, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde;
b)
„Verschnitt aus den Erzeugnissen zweier oder mehrerer Länder der Europäischen Gemeinschaft” im Falle des Verschnitts von Erzeugnissen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten hergestellt wurden;
c)
„Most gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben” im Falle von Traubenmost, der nicht in dem Mitgliedstaat hergestellt wurde, in dem die verwendeten Trauben geerntet wurden.

(3) Im Falle des Vereinigten Königreichs kann der Name des Mitgliedstaats durch den Namen des Landes ersetzt werden, das Teil des Vereinigten Königreichs ist.

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