Artikel 57 VO (EG) 2009/607

Angabe des Betriebs

(1) Die in Anhang XIII aufgeführten Begriffe betreffend einen Betrieb, mit Ausnahme der Angabe des Namens des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers, sind für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten, sofern

a)
der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen,
b)
die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt ist,
c)
die Mitgliedstaaten die Verwendung ihrer jeweiligen, in Anhang XIII aufgeführten Begriffe regeln. Die Drittländer legen die Regeln für die Verwendung ihrer jeweiligen, in Anhang XIII aufgeführten Begriffe fest, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen.

(2) Der Name eines Betriebs darf von anderen mit der Vermarktung des Erzeugnisses befassten Wirtschaftsbeteiligten nur verwendet werden, wenn der betreffende Betrieb dieser Verwendung zustimmt.

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