Artikel 58 VO (EG) 2009/607

Angabe des Zuckergehalts

(1) Die Begriffe in Anhang XIV Teil A der vorliegenden Verordnung zur Angabe des Zuckergehalts sind auf dem Etikett der Erzeugnisse gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 aufzuführen.

(2) Rechtfertigt der Zuckergehalt der Erzeugnisse, ausgedrückt als Fructose und Glucose (einschließlich Saccharose), die Verwendung von zwei der in Anhang XIV Teil A aufgeführten Begriffe, ist nur einer der beiden zu wählen.

(3) Unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß Anhang XIV Teil A darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 3 g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.

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