Artikel 60 VO (EG) 2009/607
Sondervorschriften für Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Qualitätsschaumwein
(1) Die Begriffe „Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure” und „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure” gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind durch den Hinweis „durch Zusatz von Kohlensäure hergestellt” in Schriftzeichen derselben Art und Größe zu ergänzen, es sei denn, aus der Angabe in der verwendeten Sprache geht der Zusatz von Kohlensäure schon hervor.
Die Angabe „durch Zusatz von Kohlensäure hergestellt” ist auch dann zu machen, wenn Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 Anwendung findet.
(2) Für Qualitätsschaumwein muss der Verweis auf die Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei denjenigen Weinen nicht angegeben werden, auf deren Etikett der Begriff „Sekt” steht.
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