Artikel 61 VO (EG) 2009/607
Erntejahr
(1) Das Erntejahr gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann auf den Etiketten der Erzeugnisse gemäß Artikel 49 angegeben werden, sofern mindestens 85 % der zu ihrer Herstellung verwendeten Trauben im betreffenden Jahr geerntet worden sind. Dabei werden nicht berücksichtigt:
- a)
- die für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge, die Versanddosage oder die Fülldosage oder
- b)
- jegliche Erzeugnismenge gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.
(2) Bei Erzeugnissen, die herkömmlicherweise aus im Januar oder Februar geernteten Weintrauben gewonnen werden, ist das auf dem Etikett anzugebende Erntejahr das vorhergehende Kalenderjahr.
(3) Erzeugnisse ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe müssen auch den Anforderungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sowie denjenigen von Artikel 63 entsprechen.
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