Artikel 62 VO (EG) 2009/607

Name der Keltertraubensorte

(1) Die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, die für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 49 der vorliegenden Verordnung verwendet werden, dürfen auf den Etiketten der betreffenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels aufgeführt werden.

a)
Für in der Europäischen Gemeinschaft erzeugte Weine müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sein, die in der Klassifizierung der Keltertraubensorten gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 aufgeführt sind.

Für Mitgliedstaaten, die von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ausgenommen sind, müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sein, die in der von der Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) verwalteten „Internationalen Liste der Rebsorten und ihrer Synonyme” aufgeführt sind.

b)
Für Weine mit Ursprung in Drittländern müssen die Vorschriften für die Verwendung der Namen der Keltertraubensorten oder ihrer Synonyme den Vorschriften entsprechen, die für die Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland gelten, einschließlich denjenigen, die von repräsentativen Berufsorganisationen ausgearbeitet wurden, und sind die Namen der Keltertraubensorten oder ihrer Synonyme in den Verzeichnissen mindestens einer der folgenden Organisationen aufgeführt:

i)
Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV),
ii)
Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV),
iii)
Internationaler Rat für pflanzengenetische Ressourcen (IBPGR).

c)
Für Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder mit einer geografischen Angabe eines Drittlands dürfen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme in folgenden Fällen angegeben werden:

i)
Wird nur eine Keltertraubensorte oder ihr Synonym genannt, so müssen mindestens 85 % des Erzeugnisses aus dieser Sorte hergestellt worden sein; dabei werden nicht berücksichtigt:

die für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge, die Versanddosage oder die Fülldosage oder

jegliche Erzeugnismenge gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

ii)
Werden zwei oder mehrere Keltertraubensorten oder ihre Synonyme genannt, so müssen 100 % des betreffenden Erzeugnisses aus diesen Sorten hergestellt worden sein; dabei werden nicht berücksichtigt:

die für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge, die Versanddosage oder die Fülldosage oder

jegliche Erzeugnismenge gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

In dem Fall gemäß Ziffer ii sind die Keltertraubensorten in mengenmäßig absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen derselben Größe zu nennen.

d)
Für Erzeugnisse ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe dürfen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme genannt werden, sofern die Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben a oder b und c sowie Artikel 63 erfüllt werden.

(2) Im Falle von Schaumwein und Qualitätsschaumwein dürfen die Namen der Keltertraubensorten „Pinot blanc” , „Pinot noir” , „Pinot meunier” oder „Pinot gris” sowie die entsprechenden Namen in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaft durch das Synonym „Pinot” ersetzt werden.

(3) Abweichend von Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dürfen die in Anhang XV Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Namen von Keltertraubensorten und ihre Synonyme, die aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bestehen oder eine solche enthalten, nur auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands stehen, wenn sie nach den Gemeinschaftsvorschriften zulässig waren, die am 11. Mai 2002 oder zum Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats galten, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist.

(4) Die in Anhang XV Teil B dieser Verordnung aufgeführten Namen von Keltertraubensorten und ihre Synonyme, die teilweise eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthalten und sich unmittelbar auf das geografische Element der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beziehen, dürfen nur auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands stehen.

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