Artikel 64 VO (EG) 2009/607

Angabe des Zuckergehalts

(1) Soweit in Artikel 58 dieser Verordnung nicht anders geregelt, kann der Zuckergehalt, ausgedrückt als Fructose und Glucose gemäß Anhang XIV Teil B dieser Verordnung auf dem Etikett der Erzeugnisse gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 stehen.

(2) Rechtfertigt der Zuckergehalt der Erzeugnisse die Verwendung von zwei der in Anhang XIV Teil B dieser Verordnung aufgeführten Begriffe, ist nur einer davon zu wählen.

(3) Unbeschadet der Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil B dieser Verordnung darf der Zuckergehalt nicht um mehr als 1 g/l von der Angabe auf dem Erzeugnisetikett abweichen.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang XIb Nummern 3, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse, sofern die Bedingungen für die Angabe des Zuckergehalts vom Mitgliedstaat geregelt werden oder mit den in den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, festgelegt werden.

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