Artikel 65 VO (EG) 2009/607

Angabe der Gemeinschaftszeichen

(1) Die Gemeinschaftszeichen gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission(1) auf den Etiketten von Weinen aufgeführt werden. Unbeschadet des Artikels 59 können die Angaben „GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG” und „GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE” in den Zeichen durch gleichwertige Angaben in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft gemäß dem vorgenannten Anhang ersetzt werden.

(2) Werden das Gemeinschaftszeichen oder die Angaben gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf dem Etikett eines Erzeugnisses verwendet, so müssen sie von der entsprechenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe begleitet werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.

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