Artikel 66 VO (EG) 2009/607
Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren
(1) Gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dürfen in der Gemeinschaft vermarktete Weine die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren tragen, u. a. diejenigen gemäß den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels.
(2) Die Angaben gemäß Anhang XVI sind die einzigen Begriffe, die für die Bezeichnung eines Weins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder mit einer geografischen Angabe eines Drittlands verwendet werden dürfen, der im Holzbehältnis gegoren, ausgebaut oder gereift wurde. Die Mitgliedstaaten und Drittländer können jedoch andere, den in Anhang XVI für diese Weine festgelegten Angaben begrifflich entsprechende Angaben vorsehen.
Die Verwendung einer der Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 ist zulässig, wenn der Wein nach den geltenden nationalen Vorschriften in einem Holzbehältnis gereift ist, selbst wenn die Reifung in einem anderen Behältnis fortgesetzt wird.
Die Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen nicht für die Bezeichnung von Weinen benutzt werden, die unter Verwendung von Eichenholzstücken — auch in Holzbehältnissen — bereitet wurden.
(3) Der Ausdruck „Flaschengärung” darf nur verwendet werden für die Bezeichnung eines Schaumweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder mit einer geografischen Angabe eines Drittlands bzw. für die Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins, wenn
- a)
- das Erzeugnis durch eine zweite alkoholische Gärung in einer Flasche zu Schaumwein geworden ist;
- b)
- die Herstellungsdauer einschließlich der Reifung im Herstellungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens neun Monate beträgt;
- c)
- die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub mindestens neunzig Tage beträgt und
- d)
- das Erzeugnis durch Abzug oder durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.
(4) Die Ausdrücke „Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren” , „traditionelle Flaschengärung” , „klassische Flaschengärung” oder „traditionelles klassisches Verfahren” dürfen nur verwendet werden für die Bezeichnung eines Schaumweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe eines Drittlands bzw. für die Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins, wenn das Erzeugnis
- a)
- durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein geworden ist;
- b)
- vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert hat;
- c)
- durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.
(5) Der Ausdruck Crémant darf nur für Qualitätsschaumwein, weiß oder rosé, mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe eines Drittlands verwendet werden, wenn
- a)
- die Trauben von Hand geerntet werden;
- b)
- der Wein aus dem Most aus der Kelterung von ganzen oder entrappten Trauben gewonnen wird; die Menge des gewonnenen Mosts darf 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut nicht überschreiten;
- c)
- der Höchstgehalt an Schwefeldioxid 150 mg/l nicht überschreitet;
- d)
- der Zuckergehalt weniger als 50 g/l beträgt;
- e)
- der Wein die Anforderungen von Absatz 4 erfüllt und
- f)
- der Begriff Crémant unbeschadet des Artikels 67 auf den Etiketten von Qualitätsschaumwein zusammen mit dem Namen der geografischen Einheit angegeben wird, die dem abgegrenzten Gebiet der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder der betreffenden geografischen Angabe eines Drittlands zugrunde liegt.
Die Buchstaben a und f gelten nicht für Hersteller, die vor dem 1. März 1986 eingetragenen Marken besitzen, die den Begriff Crémant enthalten.
(6) Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion von Weintrauben fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
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