Artikel 7 VO (EG) 2009/607
Zusammenhang
(1) Aus den Angaben zum Nachweis des geografischen Zusammenhangs gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss hervorgehen, auf welche Weise sich die Eigenschaften des abgegrenzten geografischen Gebiets auf das Enderzeugnis auswirken.
Bei Anträgen für verschiedene Kategorien von Weinbauerzeugnissen sind die Angaben zum Nachweis des Zusammenhangs für jedes der betreffenden Weinbauerzeugnisse zu erbringen.
(2) Für eine Ursprungsbezeichnung enthält die Produktspezifikation
- a)
- Angaben zu dem geografischen Gebiet, einschließlich der natürlichen und menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind;
- b)
- Angaben zur Qualität oder zu den Eigenschaften des Erzeugnisses, die überwiegend oder ausschließlich dem geografischen Umfeld zu verdanken ist bzw. sind;
- c)
- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs zwischen den Angaben gemäß Buchstabe a und den Angaben gemäß Buchstabe b.
(3) Für eine geografische Angabe enthält die Produktspezifikation
- a)
- Angaben zu dem geografischen Gebiet, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind;
- b)
- Angaben zu der bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Erzeugnisses, die bzw. das dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses zuzuschreiben ist bzw. sind;
- c)
- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs zwischen den Angaben gemäß Buchstabe a und den Angaben gemäß Buchstabe b.
(4) Für eine geografische Angabe ist in der Produktspezifikation anzugeben, ob die Angabe auf einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften basiert, die bzw. das dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses zuzuschreiben ist bzw. sind.
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