Artikel 8 VO (EG) 2009/607
Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Ist in der Produktspezifikation festgelegt, dass die Verpackung des Erzeugnisses gemäß einer Anforderung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 in dem abgegrenzten geografischen Gebiet oder einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft stattfinden muss, so ist diese produktspezifische Anforderung zu rechtfertigen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.