Artikel 70b VO (EG) 2009/607

Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über die auf nationaler Ebene für die Prüfung der Anträge zuständigen Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober 2011 gemäß Artikel 70a Absatz 1 Namen, Anschrift und Verbindungsstellen, einschließlich der elektronischen Anschriften, der für die Anwendung von Artikel 118f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen Stelle(n) sowie etwaige Änderungen dieser Angaben.

(2) Die Kommission erstellt und unterhält ein Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten oder der Drittländer auf der Grundlage der Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bzw. von den Drittländern aufgrund mit der Union geschlossener internationaler Übereinkommen übermittelt wurden. Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis.

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