Artikel 71 VO (EG) 2009/607
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 geschützte Weinnamen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Unterlagen gemäß Artikel 118s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, nachstehend „die Unterlagen” genannt, und Änderungen einer Produktspezifikation gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c und d und Absatz 2 der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nach folgenden Regeln und Verfahren:
- a)
- Die Kommission bestätigt den Eingang der Unterlagen oder der Änderung nach Maßgabe des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung;
- b)
- die Unterlagen oder die Änderungen gelten unter den Bedingungen des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Kommission als zulässig, sofern dieser spätestens am 31. Dezember 2011 erfolgt;
- c)
- die Kommission bestätigt die Eintragung der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mit etwaigen Änderungen in das Register gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und vergibt ein Aktenzeichen;
- d)
- die Kommission prüft die Zulässigkeit der Unterlagen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der ihr mitgeteilten Änderungen, innerhalb der Fristen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.
(2) Jegliche Entscheidung zur Löschung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gemäß Artikel 118s Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr gemäß Artikel 118s Absatz 2 derselben Verordnung zur Verfügung stehenden Unterlagen getroffen.
(3) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung können die Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übermittlung der technischen Unterlagen gemäß Artikel 118s Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als Antragsteller im Sinne von Artikel 118c Absatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung betrachtet werden.
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