Artikel 72 VO (EG) 2009/607

Zeitweilige Etikettierung

(1) Abweichend von Artikel 65 der vorliegenden Verordnung werden Weine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, deren Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe den Anforderungen von Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. No 479/2008 entspricht, gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV der vorliegenden Verordnung etikettiert.

(2) Beschließt die Kommission gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nicht zu schützen, so werden die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels etikettierten Weine aus dem Markt genommen oder gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung neu etikettiert.

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