Artikel 17 VO (EG) 2009/612

(1) Der Nachweis der Einfuhrzollförmlichkeiten erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:

a)
das jeweilige Zolldokument oder eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Dokuments oder ein Ausdruck der entsprechenden von der zuständigen Zollbehörde elektronisch erfassten Informationen; die Durchschrift oder Fotokopie oder der Ausdruck muss von einer der folgenden Stellen beglaubigt sein:

i)
der Stelle, die das Original abgezeichnet oder die entsprechenden Informationen elektronisch erfasst hat,
ii)
einer Behörde des betreffenden Drittlands,
iii)
einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats,
iv)
einer für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle;

b)
die Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr, die von einer gemäß den Vorschriften in Anhang VIII Kapitel III zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft unter Verwendung des Musters in Anhang IX ausgestellt wurde; Ausstellungsdatum und Nummer des Zollpapiers für die Einfuhr sind auf der Bescheinigung zu vermerken.

Eine Zahlstelle kann auf Antrag des Ausführers auf die Bescheinigung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a verzichten, wenn sie sich mittels Zugang zu elektronisch erfassten Informationen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands oder für sie gespeichert werden, vergewissern kann, dass die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind.

(2) Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments oder seiner Richtigkeit in jeder Hinsicht bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:

a)
die Kopie oder Abschrift einer Entladungsbescheinigung, die von dem Drittland, für das die Erstattung vorgesehen ist, ausgestellt oder abgezeichnet wurde;
b)
die Entladungsbescheinigung, die von einer im Bestimmungsland ansässigen oder dafür zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats gemäß den Anforderungen und entsprechend dem Muster in Anhang X ausgestellt wurde und aus der ferner hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;
c)
die Entladungsbescheinigung, die von einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft gemäß den Vorschriften in Anhang VIII Kapitel III unter Verwendung des Musters in Anhang XI ausgestellt wurde und aus der ferner hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;
d)
eine von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellte Bankunterlage, aus der hervorgeht, dass die der betreffenden Ausfuhr entsprechende Zahlung im Fall eines der in Anhang XII genannten Drittländer dem bei dem zugelassenen Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist;
e)
die Bestätigung der Übernahme durch eine amtliche Stelle des betreffenden Drittlands im Fall eines Ankaufs durch dieses Land oder eine seiner amtlichen Stellen oder im Fall einer Nahrungsmittelhilfemaßnahme;
f)
im Fall einer Nahrungsmittelhilfemaßnahme die Bestätigung der Übernahme, ausgestellt von einer internationalen Organisation oder einer vom Ausfuhrmitgliedstaat anerkannten humanitären Organisation;
g)
die Bestätigung der Übernahme durch eine Stelle des Drittlands, von der Ausschreibungen für die Anwendung von Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 376/2008 akzeptiert werden können, im Fall eines Ankaufs durch diese Stelle.

(3) Der Ausführer hat in allen Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen, das sich auf die Beförderung der Erzeugnisse bezieht, für die die Ausfuhranmeldung abgegeben wurde.

Auf Antrag des Ausführers kann ein Mitgliedstaat bei Containertransporten im Seeverkehr Informationen akzeptieren, die den in den Beförderungspapieren enthaltenen Informationen gleichwertig sind, wenn sie aus einem Informationssystem stammen, das von einer dritten Partei verwaltet wird, die für den Transport der Container an den Bestimmungsort verantwortlich ist, vorausgesetzt, die dritte Partei ist auf diese Tätigkeit spezialisiert und der Mitgliedstaat hat die Sicherheit des Informationssystems als den Kriterien entsprechend anerkannt, die in der für den betreffenden Zeitraum gültigen Fassung einer der internationalen Standards gemäß Anhang I Nummer 3 B der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission(1) festgelegt sind.

(4) Gemäß dem in Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, dass der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannte Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

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