Artikel 18 VO (EG) 2009/612
(1) Eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die Bescheinigungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c ausstellen will, muss von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zugelassen werden, in dem sie ihren eingetragenen Sitz hat.
(2) Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft wird auf ihren Antrag für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren zugelassen, wenn sie die in Anhang VIII Kapitel I festgelegten Bedingungen erfüllt. Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten.
(3) In der Zulassung ist festzulegen, ob die Ermächtigung zur Ausstellung der Bescheinigungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c weltweit gilt oder auf eine bestimmte Zahl von Drittländern begrenzt ist.
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