Artikel 23 VO (EG) 2009/612
(1) Bescheinigungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c, die nach dem Entzug oder nach der Aussetzung der Zulassung ausgestellt wurden, sind ungültig.
(2) Die Mitgliedstaaten verweigern die Annahme von Bescheinigungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c, wenn sie in diesen Bescheinigungen Unregelmäßigkeiten oder Mängel feststellen. Wurden diese Bescheinigungen durch eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt, die von einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurde, so teilt der Mitgliedstaat, der die Unregelmäßigkeiten feststellt, dies dem Mitgliedstaat mit, der die Zulassung erteilt hat.
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