Artikel 24 VO (EG) 2009/612

(1) Die Mitgliedstaaten können den Ausführer von der Vorlage der in Artikel 17 geforderten Nachweise mit Ausnahme des Beförderungspapiers oder seiner elektronischen Entsprechung gemäß Artikel 17 Absatz 3 freistellen, wenn die betreffende Ausfuhranmeldung einen Anspruch auf eine Erstattung begründet,

a)
deren differenzierter Teil die nachstehend genannten Beträge nicht übersteigt:

i)
2400 EUR, sofern das Bestimmungsdrittland oder -gebiet in Anhang XIV aufgeführt ist;
ii)
12000 EUR, sofern das Bestimmungsdrittland oder -gebiet nicht in Anhang XIV aufgeführt ist; oder

b)
wenn sich der Bestimmungshafen in der entfernten Erstattungszone für das betreffende Erzeugnis befindet.

(2) Die Freistellung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt nur, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Erzeugnisse werden in Containern transportiert, und die Beförderung zum Entladehafen erfolgt auf dem Seeweg;
b)
in den Beförderungspapieren ist als Bestimmung das in der Ausfuhranmeldung angegebene Land oder, wenn es sich bei diesem Land um ein Hinterland handelt, ein Hafen genannt, der normalerweise für die Entladung von für dieses Land bestimmten Erzeugnissen angefahren wird;
c)
der Nachweis der Entladung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c.

Auf Antrag des Ausführers kann ein Mitgliedstaat bei Containertransporten im Seeverkehr akzeptieren, dass der Nachweis der Entladung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c durch Informationen erbracht wird, die den in der Entladungsbescheinigung enthaltenen Informationen gleichwertig sind, wenn sie aus einem Informationssystem stammen, das von einer dritten Partei verwaltet wird, die für den Transport der Container an den Bestimmungsort und ihre dortige Entladung verantwortlich ist, vorausgesetzt, die dritte Partei ist auf diese Tätigkeit spezialisiert und der Mitgliedstaat hat die Sicherheit des Informationssystems als den Kriterien entsprechend anerkannt, die in der für den betreffenden Zeitraum gültigen Fassung einer der internationalen Standards gemäß Anhang I Nummer 3 B der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 festgelegt sind.

Der Nachweis der Entladung kann gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c oder gemäß Unterabsatz 2 erbracht werden, ohne dass der Ausführer nachweisen muss, dass er geeignete Schritte zur Erlangung des in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Dokuments unternommen hat.

(3) Die Freistellungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden — außer bei Anwendung von Absatz 4 — automatisch gewährt.

Die Freistellung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird auf Antrag des Ausführers in Form einer schriftlichen, vor der Ausfuhr erteilten Genehmigung für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt. Ausführer, die diese Genehmigungen verwenden, geben die Nummer der Genehmigung im Erstattungsantrag an.

(4) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass Erzeugnisse, für die der Ausführer eine Freistellung gemäß dem vorliegenden Artikel beantragt hat, in ein anderes als das in der Ausfuhranmeldung genannte Land oder in ein Land außerhalb der entfernten Erstattungszone, für die die Erstattung festgesetzt ist, ausgeführt worden sind oder dass der Ausführer ein Ausfuhrgeschäft künstlich aufgeteilt hat, um die Freistellung zu erhalten, so entzieht er dem betreffenden Ausführer unverzüglich die Freistellung gemäß diesem Artikel.

Der betreffende Ausführer wird für zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Entziehung von weiteren Freistellungen ausgeschlossen.

Bei Entziehung der Freistellung verfällt der Anspruch auf Ausfuhrerstattung für die betreffenden Erzeugnisse, und die Erstattung ist zurückzuzahlen, es sei denn, der Ausführer erbringt für diese Erzeugnisse den nach Artikel 17 vorgeschriebenen Nachweis.

Außerdem besteht kein Ausfuhrerstattungsanspruch mehr für Erzeugnisse, für die die Ausfuhranmeldung nach dem Geschäft, das zur Entziehung der Freistellung geführt hat, eingereicht wurde, und die betreffenden Erstattungen sind zurückzuzahlen, es sei denn, der Ausführer erbringt für diese Erzeugnisse den nach Artikel 17 vorgeschriebenen Nachweis.

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