Artikel 25 VO (EG) 2009/612
(1) Abweichend von Artikel 15 und unbeschadet des Artikels 27 wird ein Teil der Erstattung auf Antrag des Ausführers gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.
(2) Der Teil der Erstattung gemäß Absatz 1 wird berechnet unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes, verringert um 20 % der Differenz zwischen dem im Voraus festgesetzten Satz und dem niedrigsten Satz. Die Festsetzung keines Erstattungssatzes gilt als niedrigster Erstattungssatz.
Beläuft sich der zu zahlende Betrag auf höchstens 2000 EUR, so kann der Mitgliedstaat die Zahlung dieses Betrags bis zur Zahlung des gesamten Erstattungsbetrags zurückstellen, es sei denn, der Ausführer erklärt, dass er keinen zusätzlichen Betrag für diese Ausfuhr beantragen wird.
(3) Wurde die Bestimmung in Feld 7 der erteilten Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung nicht eingehalten und
- a)
- ist der Erstattungssatz für die tatsächliche Bestimmung gleich dem oder höher als der Erstattungssatz für die in Feld 7 angegebene Bestimmung, so ist der Erstattungssatz für die in Feld 7 angegebene Bestimmung anwendbar;
- b)
-
ist der Erstattungssatz für die tatsächliche Bestimmung niedriger als der Erstattungssatz für die in Feld 7 angegebene Bestimmung, so ist die Erstattung zu zahlen,
- —
-
die sich aus der Anwendung des Satzes für die tatsächliche Bestimmung ergibt,
- —
-
außer im Fall höherer Gewalt, verringert um 20 % der Differenz zwischen der Erstattung für die in Feld 7 angegebene Bestimmung und der Erstattung für die tatsächliche Bestimmung.
Für die Anwendung dieses Artikels sind die Erstattungssätze zu berücksichtigen, die am Tag der Einreichung des Lizenzantrags anwendbar sind. Diese Sätze werden gegebenenfalls nach Maßgabe des Zeitpunkts der Annahme der Ausfuhranmeldung oder der Zahlungserklärung berichtigt.
Gelten die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 und des Artikels 48 für dieselbe Ausfuhr, so wird der sich aus Unterabsatz 1 ergebende Betrag um die Sanktion gemäß Artikel 48 verringert.
(4) Ist ein Erstattungssatz im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt worden und enthält diese Ausschreibung eine Verpflichtung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land, so wird die Nichtfestsetzung einer periodischen Erstattung oder die etwaige Festsetzung einer periodischen Erstattung für diese vorgeschriebene Bestimmung zum Zeitpunkt der Einreichung des Lizenzantrags und zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung für die Ermittlung des niedrigsten Erstattungssatzes nicht berücksichtigt.
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