Artikel 3 VO (EG) 2009/612

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 25, 27 und 28 dieser Verordnung sowie von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates(1) entsteht der Erstattungsanspruch

beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn für alle Drittländer ein einheitlicher Erstattungssatz gilt,

bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für das betreffende Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

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