Artikel 3 VO (EG) 2009/612
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 25, 27 und 28 dieser Verordnung sowie von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates(1) entsteht der Erstattungsanspruch
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beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn für alle Drittländer ein einheitlicher Erstattungssatz gilt,
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bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für das betreffende Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt.
Fußnote(n):
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ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
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