Artikel 4 VO (EG) 2009/612

(1) Der Erstattungsanspruch ist, außer bei Warenausfuhren, von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig.

Für die Gewährung der Erstattung wird jedoch keine Lizenz verlangt,

wenn die ausgeführten Mengen je Ausfuhranmeldung die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Mengen nicht überschreiten;

in den Fällen gemäß den Artikeln 6, 33, 37, 41, 42 und Artikel 43 Absatz 1;

bei Lieferungen an die in Drittländern stationierten Streitkräfte der Mitgliedstaaten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses gültig, dessen 12-stelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht, wenn beide Erzeugnisse

derselben Kategorie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 angehören oder

derselben Erzeugnisgruppe angehören, soweit diese hierzu gemäß dem in Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren festgelegt wurde.

In den Fällen des Unterabsatzes 1 gilt Folgendes:

Ist der Erstattungssatz für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis gleich dem oder höher als der Erstattungssatz für das in Feld 16 der Lizenz angegebene Erzeugnis, so ist der letztere Satz anzuwenden;

ist der Erstattungssatz für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis niedriger als der Erstattungssatz für das in Feld 16 der Lizenz angegebene Erzeugnis, so ist der Satz für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis anzuwenden, der, außer im Fall höherer Gewalt, verringert wird um 20 % der Differenz zwischen der Erstattung für das in Feld 16 der Lizenz angegebene Erzeugnis und der Erstattung für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis.

Finden Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b Anwendung, so wird die Erstattung, die dem tatsächlich ausgeführten Erzeugnis und der tatsächlichen Bestimmung entspricht, gekürzt um die Differenz zwischen der Erstattung für das in der Lizenz angegebene Erzeugnis und die in der Lizenz angegebene Bestimmung und der Erstattung, die dem tatsächlich ausgeführten Erzeugnis und der tatsächlichen Bestimmung entspricht.

Zur Anwendung dieses Absatzes werden die Erstattungssätze vom Tag der Antragstellung der Lizenz zugrunde gelegt. Erforderlichenfalls werden diese Sätze am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung angepasst.

(3) Finden Absatz 1 oder 2 und Artikel 48 auf denselben Ausfuhrvorgang Anwendung, so wird der Betrag, der sich gemäß Absatz 1 oder 2 ergibt, um den Betrag der gemäß Artikel 48 anwendbaren Sanktion gekürzt.

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