Präambel VO (EG) 2009/612
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf die Artikel 170 und 192 in Zusammenhang mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.
- (2)
- Die vom Rat erlassenen Grundregeln sehen vor, dass die Erstattung gewährt wird, wenn nachgewiesen ist, dass die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind. Der Anspruch auf die Erstattung entsteht grundsätzlich in den Fällen, in denen für alle Drittländer ein einheitlicher Erstattungssatz gilt, sobald der Gemeinschaftsmarkt von den betreffenden Erzeugnissen entlastet wurde. Ist der Erstattungssatz je nach Bestimmung der Erzeugnisse unterschiedlich hoch, so entsteht der Anspruch auf die Erstattung bei der Einfuhr in ein Drittland.
- (3)
- Die Umsetzung des Übereinkommens über die Landwirtschaft(4) im Rahmen der Uruguay-Runde macht die Gewährung der Erstattung generell von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig. Jedoch haben Lieferungen in der Gemeinschaft, wenn sie für internationale Organisationen, die Streitkräfte oder die Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen bestimmt sind, und Ausfuhren kleinerer Mengen einen ganz spezifischen Charakter und eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Deshalb wurde eine Sonderregelung ohne Ausfuhrlizenz vorgesehen, um einerseits die Ausfuhren zu erleichtern und andererseits einen übermäßigen Arbeitsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die zuständigen Verwaltungen zu vermeiden.
- (4)
- Der Tag der Ausfuhr sollte der Tag sein, an dem die Zollstelle die Erklärung des Beteiligten annimmt, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Erstattung ausgeführt werden sollen. Diese Erklärung dient insbesondere den Zollbehörden als Hinweis, dass das betreffende Geschäft unter Inanspruchnahme von Gemeinschaftsmitteln realisiert wird, damit sie geeignete Kontrollen durchführen. Vom Zeitpunkt der Annahme dieser Erklärung werden die Erzeugnisse bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses.
- (5)
- Werden die Erzeugnisse in loser Schüttung oder in nicht normierten Einheiten ausgeführt, kann die Eigenmasse der Erzeugnisse erst nach der Verladung auf das Transportmittel mit Genauigkeit festgestellt werden. Aus diesem Grund ist vorzusehen, dass in der Ausfuhranmeldung eine vorläufige Eigenmasse angegeben wird.
- (6)
- Der Verladeort ist wegen der Vielzahl unterschiedlicher kommerzieller und administrativer Gegebenheiten im Ausfuhrhandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht eindeutig definiert. Da es schwierig ist, eine einzige Regel festzulegen, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, den Ort zu bestimmen, der für die Durchführung der Warenkontrollen der erstattungsberechtigten landwirtschaftlichen Erzeugnissen der geeignetste ist. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten den Verladeort in Abhängigkeit davon bestimmen können, ob die Erzeugnisse in Containern oder aber ohne nachfolgende Verladung in Container in loser Schüttung, in Säcken oder in Kartons verladen werden. Es ist außerdem angezeigt, den Zollbehörden zu gestatten, aus ausreichend gerechtfertigten Gründen die Ausfuhranmeldung für erstattungsberechtigte landwirtschaftliche Erzeugnisse bei einer anderen Zollstelle als der zuständigen Zollstelle des Verladeorts anzunehmen.
- (7)
- Im Hinblick auf die korrekte Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle(5) ist vorzusehen, dass die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen der Ausfuhranmeldung und den darin aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum Zeitpunkt der Beladung des Containers, des Lastwagens, des Schiffes oder des sonstigen Behältnisses erfolgt.
- (8)
- Für die wiederholte Ausfuhr kleinerer Mengen sollte für die Bestimmung des zur Berechnung der Erstattung zu berücksichtigenden Tags ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden.
- (9)
- Deswegen ist der in der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor und zur Änderung einiger Verordnungen definierte(6) maßgebliche Tatbestand heranzuziehen.
- (10)
- Um zu einer einheitlichen Auslegung des Begriffs der Ausfuhr aus der Gemeinschaft zu gelangen, ist es angebracht, hierfür den Zeitpunkt heranzuziehen, zu dem das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt.
- (11)
- Es kann erforderlich sein, dass der Ausführer oder der Beförderer Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse während des Zeitraums von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung und vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft bzw. vor dem Erreichen ihrer Bestimmung verderben. Eine solche Maßnahme ist das Gefrieren, durch das die Erzeugnisse erhalten bleiben. Zur Einhaltung dieses Erfordernisses ist vorzusehen, dass die Erzeugnisse während des genannten Zeitraums gefroren werden können.
- (12)
- Die zuständigen Stellen prüfen, ob die Erzeugnisse, die die Gemeinschaft verlassen bzw. für bestimmte Bestimmungen geliefert werden, dieselben sind, für die die betreffenden Zollförmlichkeiten erfüllt wurden. Hierzu ist für ein Erzeugnis, das vor Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft beziehungsweise vor dem Erreichen seiner besonderen Bestimmung durch das Gebiet anderer Mitgliedstaaten durchgeführt wird, das Kontrollexemplar T5 zu verwenden, das in Anhang 63 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(7) vorgesehen ist. Allerdings ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein flexibleres Verfahren als das des Kontrollexemplars T5 vorzusehen, wenn das vereinfachte gemeinschaftliche Versandverfahren für Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern gemäß den Artikeln 412 bis 442 a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zur Anwendung gelangt, wobei für eine Beförderung, die innerhalb der Gemeinschaft beginnt und außerhalb der Gemeinschaft enden soll, bei der Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen sind.
- (13)
- Erzeugnisse, die mit Antrag auf Erstattung ausgeführt werden und das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, kommen in dieses bisweilen zur Umladung oder im Versand zurück, bevor sie ihre endgültige Drittlandbestimmung erreichen. Derartige Rücksendungen sind nicht immer transportbedingt, sondern können insbesondere auch zu Spekulationszwecken erfolgen. In diesen Fällen ist die Einhaltung der Frist von 60 Tagen, innerhalb deren die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen müssen, nicht gewährleistet. Um derartige Situationen zu vermeiden, sind die Bedingungen festzulegen, unter denen eine solche Rücksendung zulässig ist.
- (14)
- Ausfuhrerstattungen gemäß dieser Verordnung dürfen nur für Erzeugnisse gewährt werden, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden und gegebenenfalls Ursprungswaren der Gemeinschaft sind. Bei bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen wird die Erstattung nicht für das Erzeugnis selbst, sondern unter Zugrundelegung der in der Zusammensetzung verwendeten Grunderzeugnisse festgesetzt. Richtet sich die Erstattung nach einem oder mehreren Bestandteilen, so genügt es, wenn der betreffende Bestandteil beziehungsweise die Bestandteile selbst die oben genannten Voraussetzungen erfüllen oder nur wegen ihrer Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen nicht mehr diese Voraussetzungen erfüllen, um die Erstattung beziehungsweise den auf das betreffende Erzeugnis entfallenden Teil der Erstattung erhalten zu können. Um der besonderen Rechtslage verschiedener Bestandteile Rechnung zu tragen, ist eine Aufstellung derjenigen Erzeugnisse anzufertigen, bei denen die Erstattungen als für einen ihrer Bestandteile festgesetzt gelten.
- (15)
- In den Artikeln 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(8), wird der Begriff des nichtpräferentiellen Warenursprungs definiert. Im Hinblick auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung gelten nur die Erzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden. Mit Blick auf eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung in allen Mitgliedstaaten ist klarzustellen, dass bestimmte Mischungen von Erzeugnissen die Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung nicht erfüllen.
- (16)
- Der Erstattungssatz für ein Erzeugnis wird anhand der Tarifierung festgesetzt. Diese kann bei bestimmten Gemischen, Warenzusammenstellungen und aus der Bearbeitung hervorgegangenen Erzeugnissen zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung führen, die über dem wirtschaftlich gerechtfertigten Betrag liegt. Es ist daher erforderlich, für die Festsetzung der Erstattung für Gemische, Warenzusammenstellungen und aus der Bearbeitung hervorgegangene Erzeugnisse besondere Vorschriften zu erlassen.
- (17)
- Sind die Erstattungssätze je nach Bestimmung der ausgeführten Erzeugnisse unterschiedlich hoch, ist nachzuweisen, dass das Erzeugnis in das Drittland oder eines der Drittländer eingeführt wurde, für welches die Erstattung vorgesehen ist. Diese Nachweispflicht kann bei Ausfuhren, die zu einer geringen Erstattung berechtigen, und sofern keine Zweifel bestehen, dass die Erzeugnisse ihre Bestimmung erreicht haben, ohne Nachteil großzügig gehandhabt werden. Mit dieser Bestimmung wird eine Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Vorlage der Ankunftsnachweise bezweckt.
- (18)
- Für Erzeugnisse, die der Rückwarenregelung unterliegen, ist die Möglichkeit vorzusehen, dass die Wiedereinfuhr entweder durch den Mitgliedstaat erfolgt, aus dem die Erzeugnisse ursprünglich stammen, oder aber durch den Mitgliedstaat, aus dem die Erzeugnisse ursprünglich ausgeführt wurden.
- (19)
- Gilt am Tag der Vorausfestsetzung der Erstattung ein einziger Erstattungssatz für alle Bestimmungen, so besteht in einigen Fällen eine Verpflichtung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land bzw. die Verpflichtung, das Erzeugnis der vorgesehenen Bestimmung zuzuführen. Diese Situation ist als Differenzierung der Erstattung anzusehen, wenn der am Tag der Ausfuhr geltende Erstattungssatz niedriger ist als der am Tag der Vorausfestsetzung geltende, gegebenenfalls am Tag der Ausfuhr berichtigte Erstattungssatz.
- (20)
- Sind die Erstattungssätze je nach Bestimmung der ausgeführten Erzeugnisse unterschiedlich hoch, so muss der Nachweis erbracht werden, dass das betreffende Erzeugnis in ein Drittland eingeführt wurde. Die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten besteht insbesondere in der Zahlung der Einfuhrzölle, die entrichtet werden müssen, damit das Erzeugnis auf dem Markt des betreffenden Drittlandes vermarktet werden kann. In Anbetracht der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Einfuhrdrittländern sollten als Nachweis Einfuhrzolldokumente akzeptiert werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die ausgeführten Erzeugnisse im Bestimmungsland angekommen sind und die gleichzeitig den Handel so wenig wie möglich behindern.
- (21)
- Um den Ausführern die Beibringung der Ankunftsnachweise zu erleichtern, ist vorzusehen, dass im Fall von differenzierten Erstattungen von den Mitgliedstaaten zugelassene internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften Bescheinigungen über die Ankunft der ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Bestimmungsland erstellen. Die Zulassung dieser Gesellschaften ist Sache der Mitgliedstaaten und erfolgt nach bestimmten Leitlinien. Die wichtigsten dieser Leitlinien sollten in diese Verordnung übernommen werden.
- (22)
- Um die Ausfuhren, für die aufgrund der Bestimmung eine differenzierte Erstattung gewährt wird, mit den sonstigen Ausfuhren gleichzustellen, sollte ein insbesondere auf der Grundlage des niedrigsten Erstattungssatzes berechneter Teil der Erstattung gezahlt werden, sobald der Ausführer nachweist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.
- (23)
- Bei den differenzierten Erstattungen ist im Fall einer Änderung der Bestimmung die für die tatsächliche Bestimmung geltende Erstattung zu zahlen, wobei jedoch der für die im Voraus festgesetzte Bestimmung geltende Betrag nicht überschritten werden darf. Um zu vermeiden, dass systematisch und missbräuchlich die Bestimmungen mit dem höchsten Erstattungssatz im Voraus festgesetzt werden, ist eine gewisse Sanktion für den Fall einzuführen, dass der tatsächliche Erstattungssatz im Fall einer Änderung der Bestimmung unter dem im Voraus festgesetzten Satz liegt. Diese Bestimmung wirkt sich auf die Berechnung des Teils der Erstattung aus, der gezahlt werden kann, sobald der Ausführer nachweist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.
- (24)
- In den Artikeln 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wird der Begriff des nichtpräferentiellen Warenursprungs definiert. In bestimmten Fällen ist auf wieder eingeführte Erzeugnisse das Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung anzuwenden, um festzustellen, ob die zuvor ausgeführten Erzeugnisse ihre Bestimmung erreicht haben.
- (25)
- Bei bestimmten Ausfuhren kann es zu Verkehrsverlagerungen kommen. Um solche Verkehrsverlagerungen zu verhindern, ist für diese Geschäfte die Zahlung der Erstattung außer von der Bedingung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben muss, auch noch von der Bedingung abhängig zu machen, dass es in ein Drittland eingeführt oder einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. In bestimmten Fällen kann die Zahlung der Erstattung außerdem von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass das betreffende Erzeugnis tatsächlich im Einfuhrdrittland vermarktet oder einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde.
- (26)
- Wurde das Erzeugnis zerstört oder beschädigt, bevor es in einem Drittland vermarktet oder einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde, so gilt die Erstattung als zu Unrecht gezahlt. In diesem Fall muss der Ausführer nachweisen, dass die Ausfuhr unter solchen wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist, dass das Geschäft normal hätte abgewickelt werden können.
- (27)
- Die Gemeinschaftsfinanzierung von Ausfuhrgeschäften ist nicht gerechtfertigt, wenn festgestellt wird, dass es sich bei dem betreffenden Geschäft nicht um ein normales Handelsgeschäft handelt, weil es kein wirtschaftliches Ziel hat und lediglich den Zweck verfolgt, einen von der Gemeinschaft finanzierten wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.
- (28)
- Es sollen keine Gemeinschaftsmittel für Geschäfte gewährt werden, die dem Zweck der Ausfuhrerstattungsregelung nicht entsprechen. Diese Gefahr besteht, wenn die genannten Geschäfte Erzeugnisse betreffen, die erstattungsfähig sind und ohne wesentliche Be- oder Verarbeitung in einem Drittland aufgrund eines präferentiellen Abkommens oder eines Beschlusses des Rates zu einer verringerten oder auf null festgesetzten Einfuhrabgabe in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden. Um den Ausführern keine allzu große Belastung aufzubürden, ist diese Bestimmung nur auf die empfindlichsten Erzeugnisse anzuwenden.
- (29)
- Um die Ausführer nicht zu lange in Ungewissheit zu lassen, sollten die Bestimmungen über die Rückzahlung der Erstattungen nicht für die Erzeugnisse gelten, die zwei Jahre nach dem Tag ihrer Ausfuhr in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden.
- (30)
- Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, die Erstattung nicht zu zahlen bzw. zurückzufordern, wenn offensichtlich ist, dass das betreffende Geschäft nicht den mit der Ausfuhrerstattungsregelung verfolgten Zwecken entsprochen hat, und sie müssen andererseits vermeiden, den nationalen Verwaltungen durch die Verpflichtung zur lückenlosen Überprüfung aller Einfuhren eine zu hohe Arbeitsbelastung aufzubürden.
- (31)
- Die Erzeugnisse müssen so beschaffen sein, dass sie unter normalen Verhältnissen in der Gemeinschaft vermarktet werden können. Allerdings ist den besonderen Verpflichtungen Rechnung zu tragen, die sich aus den in den Bestimmungsdrittländern geltenden Normen ergeben.
- (32)
- Eine Ausfuhrerstattung kann nicht gewährt werden, wenn die Erzeugnisse nicht mehr von gesunder und handelsüblicher Qualität sind.
- (33)
- Wird die Erstattung für eine Ausfuhr im Voraus festgesetzt oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bestimmt, so wird keine Abschöpfung bei der Ausfuhr erhoben, da die Ausfuhr zu den im Voraus bzw. im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens festgesetzten Bedingungen erfolgen muss. Entsprechend ist vorzusehen, dass eine Ausfuhr, die Gegenstand einer im Voraus festgesetzten oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bestimmten Abschöpfung bei der Ausfuhr ist, unter den vorgesehenen Bedingungen zu erfolgen hat und deshalb für sie keine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann.
- (34)
- Um den Ausführern die Finanzierung ihrer Ausfuhren zu erleichtern, sollen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, ihnen den Erstattungsbetrag nach Annahme der Ausfuhranmeldung bzw. der Zahlungserklärung ganz oder teilweise als Vorauszahlung zu zahlen, sofern eine Sicherheit gestellt wird, die die Rückzahlung der Vorauszahlung für den Fall gewährleistet, dass sich nachträglich herausstellt, dass die Erstattung nicht hätte gezahlt werden dürfen.
- (35)
- Der vor der Ausfuhr gezahlte Betrag ist zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, dass kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung besteht bzw. nur Anspruch auf eine niedrigere Erstattung besteht. Zur Vermeidung von Missbrauch muss die Rückzahlung einen Zuschlag umfassen. In Fällen höherer Gewalt ist dieser Zuschlag nicht zu entrichten.
- (36)
- Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen(9) müssen Interventionserzeugnisse der vorgeschriebenen Bestimmung zugeführt werden. Diese Erzeugnisse dürfen also nicht durch äquivalente Erzeugnisse ersetzt werden.
- (37)
- Für die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ist eine Frist zu setzen.
- (38)
- Werden die Ausfuhrfristen und die Fristen für die Vorlage der zur Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen überschritten, so wird keine Erstattung gewährt. Dabei sind Maßnahmen zu ergreifen, die denjenigen entsprechen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(10) vorgesehen sind.
- (39)
- In den Mitgliedstaaten genießen für gewisse Bestimmungen gelieferte Erzeugnisse bei der Einfuhr aus Drittländern Abgabenfreiheit. Soweit diese Absatzmöglichkeiten von Bedeutung sind, ist es angebracht, den Erzeugnissen der Gemeinschaft die gleiche Ausgangslage zu verschaffen wie denen, die aus dritten Ländern eingeführt werden. Dies gilt namentlich im Fall von Erzeugnissen, die zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen verwendet werden.
- (40)
- In den besonderen Fällen der Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen und der Belieferung der Streitkräfte erscheint es möglich, Sondervorschriften zur Bestimmung des Erstattungssatzes vorzusehen.
- (41)
- Die zur Bevorratung an Bord von Schiffen gebrachten Erzeugnisse werden zum Verzehr an Bord verwendet. Diese in unverarbeitetem Zustand oder nach einer an Bord erfolgten Zubereitung verbrauchten Erzeugnisse kommen in den Genuss der Erstattung für unverarbeitete Erzeugnisse. Im Fall von Flugzeugen kann wegen des zur Verfügung stehenden Raums die Zubereitung der Erzeugnisse nur vor der Verbringung an Bord erfolgen. Im Interesse einer Harmonisierung ist eine Regelung zu treffen, wonach an Bord von Flugzeugen verbrauchte landwirtschaftliche Erzeugnisse in den Genuss der gleichen Erstattungen kommen wie Erzeugnisse, die an Bord von Schiffen zubereitet und verbraucht werden.
- (42)
- Die Geschäfte im Zusammenhang mit der Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen haben sehr spezifischen Charakter, der die Einführung einer besonderen Regelung mit Vorauszahlung der Erstattung rechtfertigt. Erzeugnisse und Waren, die in Vorratslager verbracht worden sind, werden erst anschließend zur Bevorratung geliefert. Das Verbringen in die Vorratslager kann in Bezug auf den Erstattungsanspruch nicht als endgültige Ausfuhr angesehen werden.
- (43)
- Wird von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht und stellt sich nachträglich heraus, dass die Erstattung nicht hätte gezahlt werden dürfen, so würden die Ausführer zu Unrecht in den Genuss eines kostenlosen Kredits kommen. Deshalb sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit sich der Ausführer keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen kann.
- (44)
- Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der an Plattformen in verschiedenen Gebieten in der Nähe von Mitgliedstaaten gelieferten Gemeinschaftserzeugnisse sollten Erstattungen zu dem Satz gewährt werden können, der auf Bevorratungslieferungen innerhalb der Gemeinschaft anwendbar ist. Die Zahlung eines über dem niedrigsten Erstattungssatz liegenden Satzes für Lieferungen nach einer besonderen Bestimmung ist nur dann gerechtfertigt, wenn nachgewiesen wird, dass die Waren diese Bestimmungen tatsächlich erreicht haben. Die Bevorratung von Plattformen in isolierten Meeresstandorten ist zwangsläufig ein besonderes Liefergeschäft, bei dem es möglich sein dürfte, eine ausreichende Kontrolle auszuüben. Vorbehaltlich festzulegender angemessener Kontrollmaßnahmen erscheint es angebracht, auf solche Lieferungen den Erstattungssatz anzuwenden, der für Bevorratungslieferungen innerhalb der Gemeinschaft anwendbar ist. Für kleinere Lieferungen kann ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden. Da die Breite der Hoheitsgewässer je nach Mitgliedstaat zwischen 3 und 12 Seemeilen beträgt, empfiehlt es sich, Lieferungen nach solchen Plattformen über eine Dreimeilengrenze hinaus als Ausfuhren zu betrachten.
- (45)
- Wird ein Kriegsschiff eines Mitgliedstaats auf hoher See durch ein von einem Gemeinschaftshafen aus operierendes Versorgungsschiff bevorratet, so kann diese Lieferung von einer Behörde bescheinigt werden. Es empfiehlt sich, auf solche Lieferungen denselben Erstattungssatz anzuwenden, der für die Bevorratung in einem Gemeinschaftshafen gilt.
- (46)
- Es ist wünschenswert, dass für die zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, unabhängig davon, ob sie inner- oder außerhalb der Gemeinschaft an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verbracht werden, eine gleich hohe Erstattung gewährt wird.
- (47)
- Die Lieferungen zur Bevorratung in Drittländern können direkt oder indirekt erfolgen. Es sollten deshalb die für die jeweilige Art und Weise der Lieferung geeigneten Kontrollverfahren eingeführt werden.
- (48)
- Nach Artikel 161 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 kann Helgoland nicht als eine Bestimmung angesehen werden, die einen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen eröffnet. Es empfiehlt sich, den Verbrauch von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Gemeinschaft auf Helgoland zu erleichtern und entsprechende Bestimmungen zu erlassen.
- (49)
- Seit Inkrafttreten des Interimsabkommens über den Handel und eine Zollunion zwischen der Gemeinschaft und San Marino(11) gehört das Hoheitsgebiet dieses Staates nicht mehr zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Gemäß den Artikeln l, 5 und 7 des Abkommens gelten für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse innerhalb der Zollunion dieselben Preise. Daher ist es wirtschaftlich nicht begründet, Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten zu gewähren, die nach San Marino versandt werden.
- (50)
- Wird mit einer späteren Entscheidung der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Eingangsabgaben abgewiesen, so kann für die betreffenden Erzeugnisse gegebenenfalls eine Ausfuhrerstattung gewährt oder eine Ausfuhrabschöpfung bzw. eine Ausfuhrabgabe erhoben werden. Folglich sind für diese Fälle besondere Bestimmungen vorzusehen.
- (51)
- Die in einem Drittland stationierten Streitkräfte, die nicht die Flagge dieses Drittlands führen, sowie die in einem Drittland ansässigen internationalen Organisationen und diplomatischen Vertretungen sind bei ihrer Versorgung generell von einer Einfuhrabgabe ausgenommen. Es erscheint möglich, für die Streitkräfte, die entweder einem Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation unterstehen, bei der mindestens ein Mitgliedstaat Mitglied ist, für die internationalen Organisationen, bei denen mindestens ein Mitgliedstaat Mitglied ist, und für die diplomatischen Vertretungen Sondermaßnahmen zu treffen, die vorsehen, dass der Einfuhrnachweis mit Hilfe eines besonderen Papiers erbracht wird.
- (52)
- Es sollte vorgesehen werden, dass die Erstattung von dem Mitgliedstaat gezahlt wird, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen worden ist.
- (53)
- Mitunter kann aus Gründen, die der Beteiligte nicht zu vertreten hat, das Kontrollexemplar T5 nicht vorgelegt werden, obgleich das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder eine bestimmte Bestimmung erreicht hat. Dadurch kann der Handel behindert werden. In solchen Fällen sollten andere Dokumente als gleichwertiger Ersatz anerkannt werden.
- (54)
- Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung sind der Antrag und alle zur Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen. Dies gilt nicht im Fall höherer Gewalt, insbesondere wenn der Beteiligte die Frist wegen Verzögerungen durch die Verwaltung, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten konnte.
- (55)
- Für die Zahlung der Ausfuhrerstattungen gelten in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich lange Fristen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist für die Zahlung der Erstattungen durch die Zahlstellen eine einheitliche Höchstfrist festzulegen.
- (56)
- Die Ausfuhren sehr kleiner Mengen sind ohne wirtschaftliche Bedeutung, können jedoch die Arbeit der zuständigen Verwaltungsstellen unnötig erschweren. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten müssen daher die Befugnis haben, für derartige Ausfuhren keine Erstattung zu zahlen.
- (57)
- Nach der geltenden Gemeinschaftsregelung werden Ausfuhrerstattungen einzig und allein anhand objektiver Kriterien gewährt, die insbesondere Menge, Art und Beschaffenheit des Ausfuhrerzeugnisses sowie seine geografische Bestimmung betreffen. Aufgrund der bisherigen Erfahrung müssen mit Blick auf die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und insbesondere von Betrug zum Schaden des Gemeinschaftshaushalts zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert und Sanktionen vorgesehen werden, die die Ausführer veranlassen, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten.
- (58)
- Damit die Ausfuhrerstattungsregelung ordnungsgemäß funktioniert, müssen Sanktionen unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden. Von der Verhängung einer Sanktion sollte jedoch insbesondere dann abgesehen werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, von der zuständigen Behörde als solcher anerkannten Irrtum handelt. Vorsatz ist jedoch stärker zu ahnden. Diese Maßnahmen sind erforderlich und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, hinreichend abschreckend sein und in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden.
- (59)
- Um die Gleichbehandlung aller Ausführer in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen ausdrücklich vorzusehen, dass jeder zu Unrecht gezahlte Betrag vom Begünstigten mit Zinsen zurückzuzahlen ist. Gleichzeitig sind die Rückzahlungsmodalitäten zu regeln. Zum besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sollte diese Verpflichtung bei Abtretung des Erstattungsanspruchs auch für den Übernehmer gelten. Die wieder eingezogenen Beträge, die Zinsen und die Sanktionsbeträge sind dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(12) gutzuschreiben.
- (60)
- Um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens im Rahmen der Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu gewährleisten, sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen dieser Grundsatz geltend gemacht werden kann, und zwar unbeschadet der Behandlung der zu Unrecht gezahlten Beträge insbesondere im Rahmen der Artikel 9 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1290/2005.
- (61)
- Der Ausführer muss insbesondere für die Handlungen Dritter haften, durch die die für die Zahlung der Erstattungen erforderlichen Unterlagen zu Unrecht erlangt werden könnten.
- (62)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.
- (3)
Siehe Anhang XIX.
- (4)
ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
- (5)
ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 53.
- (6)
ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.
- (7)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
- (8)
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
- (9)
ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.
- (10)
ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.
- (11)
ABl. L 359 vom 9.12.1992, S. 13.
- (12)
ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.