Artikel 2 VO (EG) 2009/620
Verwaltung des Zollkontingents
(1) Das Zollkontingent wird nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 verwaltet.
(2) Der Einfuhrzollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 ist in Feld 24 des Einfuhrlizenzantrags sowie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 in der Einfuhrlizenz einzutragen.
(3) Das Kontingentsjahr gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 wird in zwölf monatliche Teilzeiträume unterteilt. Die für jeden Teilzeitraum zur Verfügung stehende Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird das Kontingentsjahr 2009/2010 in zehn monatliche Teilzeiträume aufgeteilt, mit Ausnahme des ersten Teilzeitraums, der sich vom 1. August 2009 bis zum 30. September 2009 erstreckt. Die in jedem Teilzeitraum zur Verfügung stehende Menge entspricht einem Zehntel der Gesamtmenge.
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