Artikel 3 VO (EG) 2009/620

Einfuhrlizenzanträge

(1) Lizenzanträge werden in den ersten sieben Tagen des Monats eingereicht, der dem jeweiligen Teilzeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 3 vorausgeht.

Abweichend von Unterabsatz 1 werden Lizenzanträge für den ersten Teilzeitraum des Kontingentsjahres 2009/2010 in den ersten vier Augusttagen 2009 eingereicht.

(2) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 können Lizenzanträge eines oder mehrere Erzeugnisse der unter Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes betreffen. Soweit Anträge mehrere KN-Codes betreffen, sind die Mengen je KN-Code oder je Gruppe von KN-Codes anzugeben. Alle KN-Codes sind in Feld 16 der Lizenzanträge und Lizenzen einzutragen und in Feld 15 der Anträge und Lizenzen zu beschreiben.

Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 übermitteln die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen bestimmten Kontingentszeitraum den Nachweis, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 100 Tonnen der unter Anhang I Teil XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Erzeugnisse eingeführt haben.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 14. Tag des Monats, in dem die Anträge eingereicht werden, gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die Gesamtmengen mit, für die Lizenzanträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern und ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird der Stichtag für die Mitteilung für den ersten Teilzeitraum des Kontingentsjahres 2009/2010 auf den 7. August 2009 festgesetzt.

(4) In Feld 8 der Lizenzanträge und der Lizenzen ist das Herkunftsland einzutragen.

Feld 20 der Lizenzanträge und Lizenzen muss eine der Angaben gemäß Anhang II enthalten.

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