Artikel 4 VO (EG) 2009/620
Erteilung von Einfuhrlizenzen
(1) Lizenzen werden ab dem 23. Tag, spätestens jedoch am Ende des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.
Abweichend von Unterabsatz 1 werden Lizenzen, die im August 2009 beantragt werden, zwischen dem 14. und dem 21. August 2009 erteilt.
(2) Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes fallende Menge anzugeben.
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