Artikel 5 VO (EG) 2009/620

Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen

Einfuhrlizenzen haben eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten, vom ersten Tag des Teilzeitraums an gerechnet, für den sie erteilt wurden.

Abweichend von Absatz 1 werden Lizenzen im Falle von Lizenzanträgen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 für eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten erteilt, vom Tag der tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 an gerechnet.

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