Artikel 6 VO (EG) 2009/620
Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:
- a)
- spätestens am zehnten Tag jedes Monats: die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldungen „entfällt” , für die im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen erteilt wurden;
- b)
- die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldungen „entfällt” , die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenz erteilt wurde, und zwar
- i)
- zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Anträge, die für den letzten Teilzeitraum des Kontingentsjahres eingereicht wurden;
- ii)
- spätestens an dem auf den Ablauf des betreffenden Kontingentsjahres folgenden 31. Oktober in Bezug auf die Mengen, die noch nicht gemäß Ziffer i mitgeteilt wurden.
(2) Spätestens am 31. Oktober nach Ablauf des betreffenden Kontingentsjahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des vorangegangenen Kontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.
(3) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden die Mengen, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern und Erzeugniskategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008, in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt.
(4) Die Mitteilungen werden unter Verwendung der Muster und Methoden, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt, elektronisch übermittelt.
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