Artikel 7 VO (EG) 2009/620
Echtheitsbescheinigungen
(1) Die Überführung der im Rahmen des Kontingents eingeführten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist an die Vorlage einer nach dem Muster von Anhang III ausgestellten Echtheitsbescheinigung gebunden.
(2) Auf der Rückseite der Echtheitsbescheinigung ist anzugeben, dass das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllt.
(3) Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, sofern sie von der Ausstellungsbehörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet wurde.
(4) Eine Echtheitsbescheinigung gilt als ordnungsgemäß abgezeichnet, sofern Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und die Bescheinigung den Stempel der Ausstellungsbehörde sowie die Unterschrift der zeichnungsbefugten Person(en) trägt.
(5) Der Stempel kann durch ein gedrucktes Siegel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und etwaigen Bescheinigungskopien ersetzt werden.
(6) Die Echtheitsbescheinigung läuft spätestens am 30. Juni nach dem Tag ihrer Ausstellung ab.
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