Artikel 8 VO (EG) 2009/620

Ausstellungsbehörden in Drittländern

(1) Die Ausstellungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie muss als solche von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes anerkannt sein;
b)
sie muss sich verpflichten, Einträge in den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen.

(2) Die folgenden Angaben sind der Kommission mitzuteilen:

a)
Name und Anschrift, soweit möglich mit E-Mail- und Internet-Anschrift, der zur Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen gemäß Artikel 7 befugten Behörden;
b)
ein Muster der von diesen Behörden verwendeten Stempel;
c)
die Verfahren und Kriterien, nach denen die Ausstellungsbehörde feststellt, ob die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllt sind.

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