Artikel 9 VO (EG) 2009/620

Notifizierung von Drittländern

Soweit die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllt sind, veröffentlicht die Kommission den Namen der Ausstellungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union oder auf jede andere geeignete Weise.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.