Artikel 9 VO (EG) 2009/620
Notifizierung von Drittländern
Soweit die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllt sind, veröffentlicht die Kommission den Namen der Ausstellungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union oder auf jede andere geeignete Weise.
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