Artikel 5 VO (EG) 2009/637
Als Umgangsbezeichnungen, die für das Inverkehrbringen von Waren verwendet werden oder die nach anderen Rechtsvorschriften nicht verwendet werden dürfen, gelten insbesondere:
- a)
- Bezeichnungen von Währungen oder mit Maßen und Gewichten zusammenhängende Begriffe,
- b)
- Ausdrücke, die nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht für andere als in diesen Vorschriften vorgesehene Zwecke verwendet werden.
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