Artikel 5 VO (EG) 2009/637

Als Umgangsbezeichnungen, die für das Inverkehrbringen von Waren verwendet werden oder die nach anderen Rechtsvorschriften nicht verwendet werden dürfen, gelten insbesondere:

a)
Bezeichnungen von Währungen oder mit Maßen und Gewichten zusammenhängende Begriffe,
b)
Ausdrücke, die nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht für andere als in diesen Vorschriften vorgesehene Zwecke verwendet werden.

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