Artikel 6 VO (EG) 2009/637

Eine Sortenbezeichnung ist irreführend oder gibt Anlass zu Verwechslungen, wenn

a)
sie zu Unrecht den Eindruck erweckt, dass die Sorte besondere Merkmale aufweist oder besonderen Wert hat;
b)
sie zu Unrecht den Eindruck erweckt, dass die Sorte mit einer bestimmten anderen Sorte verwandt ist oder von ihr abstammt;
c)
sie in einer Weise auf ein bestimmtes Merkmal oder einen bestimmten Wert verweist, dass dadurch zu Unrecht der Eindruck entsteht, dass nur diese Sorte dieses Merkmal oder diesen Wert aufweist, obgleich andere Sorten derselben Art durchaus dieselben Merkmale oder Werte aufweisen können;
d)
sie dadurch, dass sie einem bekannten Warenzeichen gleicht, bei dem es sich allerdings nicht um ein eingetragenes Warenzeichen oder eine eingetragene Sortenbezeichnung handelt, suggeriert, dass es sich um eine andere Sorte handelt, oder hinsichtlich der Identität des Antragstellers, der für den Sortenerhalt verantwortlichen Person oder des Züchters einen falschen Eindruck erweckt;
e)
sie ganz oder teilweise besteht aus

i)
Vergleichen oder Superlativen,
ii)
der botanischen oder gebräuchlichen Bezeichnung einer Art innerhalb der Gruppe landwirtschaftlicher Pflanzenarten oder Gemüsearten, zu denen die Sorte gehört,
iii)
dem Namen einer natürlichen oder juristischen Person, oder einem Verweis auf diese Person, der hinsichtlich der Identität des Antragstellers, der für den Sortenerhalt verantwortlichen Person oder des Züchters einen falschen Eindruck erweckt;

f)
sie einen geografischen Namen umfasst, der die Öffentlichkeit hinsichtlich der Merkmale oder des Wertes der Sorte irreführen könnte.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.