Artikel 1 VO (EG) 2009/640

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Durch diese Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ( „Ökodesign” ) von Elektromotoren im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Geräte festgelegt, die auch gelten, wenn sie in andere Produkte eingebaut sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
Motoren, die dafür bestimmt sind, ganz in eine Flüssigkeit eingetaucht betrieben zu werden;
b)
vollständig in ein Produkt (z. B. ein Getriebe, eine Pumpe, einen Ventilator oder einen Kompressor) eingebaute Motoren, deren Energieeffizienz nicht unabhängig von diesem Produkt erfasst werden kann;
c)
Motoren, die ausschließlich für einen Betrieb unter folgenden Bedingungen bestimmt sind:

i)
in einer Höhe von mehr als 4000 Metern über dem Meeresspiegel;
ii)
bei Umgebungstemperaturen über 60 °C;
iii)
bei einer Betriebshöchsttemperatur über 400 °C;
iv)
bei Umgebungstemperaturen unter – 30 °C (beliebiger Motor) bzw. unter 0 °C (wassergekühlter Motor);
v)
bei Kühlflüssigkeitstemperaturen am Einlass eines Produkts unter 0 °C oder über 32 °C oder
vi)
in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);

d)
Bremsmotoren,

außer in Bezug auf die Anforderungen an die Produktinformationen gemäß Anhang I Nummer 2 Punkte 3 bis 6 und 12.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.

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