Artikel 1 VO (EG) 2009/640
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Durch diese Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ( „Ökodesign” ) von Elektromotoren im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Geräte festgelegt, die auch gelten, wenn sie in andere Produkte eingebaut sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
- Motoren, die dafür bestimmt sind, ganz in eine Flüssigkeit eingetaucht betrieben zu werden;
- b)
- vollständig in ein Produkt (z. B. ein Getriebe, eine Pumpe, einen Ventilator oder einen Kompressor) eingebaute Motoren, deren Energieeffizienz nicht unabhängig von diesem Produkt erfasst werden kann;
- c)
- Motoren, die ausschließlich für einen Betrieb unter folgenden Bedingungen bestimmt sind:
- i)
- in einer Höhe von mehr als 4000 Metern über dem Meeresspiegel;
- ii)
- bei Umgebungstemperaturen über 60 °C;
- iii)
- bei einer Betriebshöchsttemperatur über 400 °C;
- iv)
- bei Umgebungstemperaturen unter – 30 °C (beliebiger Motor) bzw. unter 0 °C (wassergekühlter Motor);
- v)
- bei Kühlflüssigkeitstemperaturen am Einlass eines Produkts unter 0 °C oder über 32 °C oder
- vi)
- in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- d)
- Bremsmotoren,
außer in Bezug auf die Anforderungen an die Produktinformationen gemäß Anhang I Nummer 2 Punkte 3 bis 6 und 12.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.
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