Artikel 2 VO (EG) 2009/640
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2005/32/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
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„Motor” bezeichnet einen eintourigen Dreiphasen-50-Hz- oder -50/60-Hz-Käfigläufer-Induktionsmotor mit folgenden Eigenschaften:
- —
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2- bis 6-polig;
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Nennspannung UN bis 1000 V;
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Nennausgangsleistung PN zwischen 0,75 kW und 375 kW;
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für Dauerbetrieb ausgelegt.
- 2.
- „Drehzahlregelung” bezeichnet einen elektronischen Leistungswandler, der die elektrische Energie, mit der ein Elektromotor gespeist wird, kontinuierlich anpasst, um die von dem Motor abgegebene mechanische Leistung nach Maßgabe der Drehmoment-Drehzahl-Kennlinie der (am Motor anliegenden) Last zu steuern, indem der Dreiphasen-50-Hz-Netzstrom in Strom variabler Frequenz und Spannung umgewandelt wird.
- 3.
- „Käfigläufermotor” bezeichnet einen Elektromotor ohne Bürsten, Kommutatoren, Schleifringe oder elektrische Verbindungen zum Rotor.
- 4.
- „Phase” bezeichnet die Konfiguration der Netzstromversorgung;
- 5.
- „Pol” bezeichnet die Gesamtzahl der durch das rotierende Magnetfeld des Motors erzeugten magnetischen Nord- und Südpole. Die Zahl der Pole bestimmt die Grunddrehzahl des Motors.
- 6.
- „Dauerlastbetrieb” bezeichnet das ununterbrochene Funktionieren eines Elektromotors mit integriertem Kühlsystem bei Nennlast unterhalb der Betriebshöchsttemperatur.
- 7.
- „Bremsmotor” bezeichnet einen Motor mit einer elektromechanischen Bremseinheit, die unmittelbar ohne Kupplungen auf die Antriebswelle einwirkt.
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