ANHANG I VO (EG) 2009/642

ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

1.
LEISTUNGSAUFNAHME IM EIN-ZUSTAND

1.
Ab 20. August 2010 gilt:

Die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand eines Fernsehgeräts mit der in dm2 ausgedrückten sichtbaren Bildschirmfläche A darf die nachfolgend genannten Obergrenzen nicht überschreiten:

Volle HD-Auflösung Sonstige Auflösungen
Fernsehapparate 20 Watt + A · 1,12 · 4,3224 Watt/dm2 20 Watt + A · 4,3224 Watt/dm2
Videomonitore 15 Watt + A · 1,12 · 4,3224 Watt/dm2 15 Watt + A · 4,3224 Watt/dm2

2.
Ab 1. April 2012 gilt:

Die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand eines Fernsehgeräts mit der in dm2 ausgedrückten sichtbaren Bildschirmfläche A darf die nachfolgend genannten Obergrenzen nicht überschreiten:

Sämtliche Auflösungen
Fernsehapparate 16 Watt + A · 3,4579 Watt/dm2
Videomonitore 12 Watt + A · 3,4579 Watt/dm2

2.
LEISTUNGSAUFNAHME IM BEREITSCHAFTS-/AUS-ZUSTAND

1.
Ab 7. Januar 2010 gilt:

a)
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand:

In keinem Aus-Zustand darf die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten 1,00 Watt überschreiten.

b)
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand:

Die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 1,00 Watt nicht überschreiten.

Die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten in einem Zustand, in dem nur eine Informations- oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 2,00 Watt nicht überschreiten.

c)
Verfügbarkeit von Bereitschafts- und/oder Aus-Zustand

Fernsehgeräte müssen in einen Bereitschafts- und/oder Aus-Zustand und/oder anderen Zustand versetzt werden können, in dem die geltenden Obergrenzen für die Leistungsaufnahme im Bereitschafts- und/oder Aus-Zustand nicht überschritten werden, wenn das Fernsehgerät mit dem Netz verbunden ist.

d)
Bei Fernsehgeräten, die aus einem Bildschirm und einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) sowie fakultativen Zusatzfunktionen für die Datenspeicherung und/oder -anzeige, wie z. B. DVD-Laufwerk, Festplatte oder Videokassettenrekorder in einer oder mehreren getrennten Einheit(en) bestehen, gelten die Bestimmungen der Buchstaben a bis c sowohl für den Bildschirm als auch für die getrennte(n) Einheit(en).

2.
Ab 20. August 2011 gilt:

a)
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand:

In keinem Aus-Zustand darf die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten 0,30 Watt überschreiten, sofern nicht die im nächsten Absatz genannte Bedingung erfüllt ist.

Bei Fernsehgeräten mit einem gut sichtbaren Schalter, der das Gerät in der dem Aus-Zustand entsprechenden Stellung in einen Betriebszustand schaltet, in dem die Leistungsaufnahme 0,01 Watt nicht übersteigt, darf die Leistungsaufnahme in keinem Aus-Zustand 0,50 Watt überschreiten.

b)
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand:

Die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 0,50 Watt nicht überschreiten.

Die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten in einem Zustand, in dem nur eine Informations- oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 1,00 Watt nicht überschreiten.

c)
Verfügbarkeit von Bereitschafts- und/oder Aus-Zustand:

Fernsehgeräte müssen in einen Bereitschafts- und/oder Aus-Zustand und/oder anderen Zustand versetzt werden können, in dem die geltenden Obergrenzen für die Leistungsaufnahme im Bereitschafts- und/oder Aus-Zustand nicht überschritten werden, wenn das Fernsehgerät mit dem Netz verbunden ist.

d)
Abschaltautomatik:

Fernsehgeräte müssen eine Funktion bieten, die folgende Kriterien erfüllt:

i)
Spätestens vier Stunden nach der letzten Nutzerinteraktion und/oder dem letzten Kanalwechsel wird das Fernsehgerät automatisch vom Ein-Zustand in

den Bereitschaftszustand oder

den Aus-Zustand oder

einen anderen Zustand geschaltet, in dem die geltenden Obergrenzen für die Leistungsaufnahme im Bereitschafts- und/oder Aus-Zustand nicht überschritten werden.

ii)
Fernsehgeräte müssen eine Warnmeldung anzeigen, bevor die automatische Umschaltung vom Ein-Zustand in den entsprechenden Zustand/Modus erfolgt.

Diese Funktion muss als Standardeinstellung aktiviert sein.

e)
Bei Fernsehgeräten, die aus einem Bildschirm und einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) sowie fakultativen Zusatzfunktionen für die Datenspeicherung und/oder -anzeige, wie z. B. DVD-Laufwerk, Festplatte oder Videokassettenrekorder in einer getrennten Einheit bestehen, gelten die Bestimmungen der Buchstaben a bis d sowohl für den Bildschirm als auch für die getrennte Einheit.

3.
LEISTUNGSAUFNAHME IM VERNETZTEN BEREITSCHAFTSBETRIEB

Für vernetzte Fernsehgeräte gelten folgende Anforderungen:
1.
Ab 1. Januar 2015 gilt:

a)
Möglichkeit zur Deaktivierung der drahtlosen Netzwerkverbindung(en)

Wenn ein vernetztes Fernsehgerät mit einem Drahtlos-Netzwerk verbunden werden kann, so muss es dem Nutzer möglich sein, die Drahtlos-Verbindung(en) mit dem Netzwerk zu deaktivieren. Diese Anforderung gilt nicht für Produkte, die ausschließlich für die Nutzung über eine einzige drahtlose Netzwerkverbindung bestimmt sind und nicht über drahtgebundene Netzwerkverbindungen verfügen.

b)
Verbrauchsminimierungsfunktion bei vernetzten Fernsehgeräten

Fernsehgeräte müssen eine Funktion bieten, die folgende Kriterien erfüllt:

    Spätestens vier Stunden nach der letzten Nutzerinteraktion und/oder dem letzten Kanalwechsel wird das Fernsehgerät automatisch vom Ein-Zustand in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs oder einen anderen Zustand versetzt, in dem die anwendbaren Anforderungen an die Leistungsaufnahme für den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetrieb erfüllt werden.

    Fernsehgeräte müssen eine Warnmeldung anzeigen, bevor die automatische Umschaltung vom Ein-Zustand in den entsprechenden Zustand/Modus erfolgt. Diese Funktion muss als Standardeinstellung aktiviert sein.

    Im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs kann das Fernsehgerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion automatisch in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand versetzt werden, in dem die geltenden Obergrenzen für die Leistungsaufnahme im Bereitschafts- und/oder Aus-Zustand nicht überschritten werden.

    Die Verbrauchsminimierungsfunktion oder eine ähnliche Funktion muss für alle Netzwerk-Ports des vernetzten Fernsehgerätes verfügbar sein.

    Die Verbrauchsminimierungsfunktion oder eine ähnliche Funktion muss aktiviert sein, solange nicht alle drahtlosen Netzwerk-Ports deaktiviert sind. Im letzteren Fall muss die Verbrauchsminimierungsfunktion oder eine ähnliche Funktion aktiviert werden, wenn einer der Netzwerk-Ports aktiviert wird.

c)
Bei vernetzten Fernsehgeräten, die einen oder mehrere Bereitschaftsmodi aufweisen, müssen die für diesen Bereitschaftsmodus/diese Bereitschaftsmodi geltenden Anforderungen erfüllt sein, wenn alle drahtlosen Netzwerk-Ports deaktiviert sind.
d)
Leistungsaufnahme im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs:

    Die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten mit HiNA-Funktionen im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs, in den das Fernsehgerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion versetzt wird, darf 12,00 Watt nicht überschreiten.

    Die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten ohne HiNA-Funktionen im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs, in den das Fernsehgerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion versetzt wird, darf 6,00 Watt nicht überschreiten.

2.
Ab 1. Januar 2017 gilt:

Zusätzlich zu den Anforderungen der Nummer 1 Buchstaben a und b gelten folgende Bestimmungen:

a)
Bei vernetzten Fernsehgeräten, die einen oder mehrere Bereitschaftsmodi aufweisen, müssen die für diesen Bereitschaftsmodus/diese Bereitschaftsmodi geltenden Anforderungen erfüllt sein, wenn alle drahtgebundenen Netzwerk-Ports vom Netzwerk getrennt und alle drahtlosen Netzwerk-Ports deaktiviert sind.
b)
Vernetzte Fernsehgeräte müssen den Vorgaben in Teil 2 Nummer 2 Buchstabe d entsprechen, wenn alle drahtgebundenen Netzwerk-Ports vom Netzwerk getrennt und alle drahtlosen Netzwerk-Ports deaktiviert sind.
c)
Leistungsaufnahme im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs:

    Die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten mit HiNA-Funktionen im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs, in den das Fernsehgerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion versetzt wird, darf 8,00 Watt nicht überschreiten.

    Die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten ohne HiNA-Funktionen im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs, in den das Fernsehgerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion versetzt wird, darf 3,00 Watt nicht überschreiten.

3.
Ab 1. Januar 2019 gilt:

Zusätzlich zu den Anforderungen der Nummer 1 Buchstaben a und b sowie der Nummer 2 Buchstaben a, b und c gelten für vernetzte Fernsehgeräte mit Ausnahme von HiNA-Geräten sowie von Fernsehgeräten mit HiNA-Funktionen die folgenden Bestimmungen:

Die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten ohne HiNA-Funktionen im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs, in den das Fernsehgerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion versetzt wird, darf 2,00 Watt nicht überschreiten.

4.
„HEIM-ZUSTAND” FÜR MIT OBLIGATORISCHEM MENÜ GELIEFERTE FERNSEHGERÄTE

Ab 20. August 2010 gilt: Fernsehgeräte mit einem obligatorischen Menü für die erstmalige Inbetriebnahme müssen in diesem Menü eine „Heim-Zustand” -Einstellung bieten; diese muss bei der erstmaligen Inbetriebnahme des Fernsehgeräts Standardeinstellung sein. Wählt der Nutzer bei der erstmaligen Inbetriebnahme des Fernsehgeräts einen anderen Modus als den „Heim-Zustand” , so muss ein zweiter Auswahldialog zur Bestätigung dieser Wahl ausgelöst werden.

5.
SPITZENLUMINANZVERHÄLTNIS

Ab 20. August 2010 gilt:

Fernsehgeräte ohne obligatorisches Menü: Die Spitzenluminanz des Fernsehgeräts wie vom Hersteller geliefert beträgt im Ein-Zustand mindestens 65 % der Spitzenluminanz bei maximaler Helligkeitseinstellung des Fernsehgeräts im Ein-Zustand.

Fernsehgeräte mit obligatorischem Menü: Die Spitzenluminanz des Fernsehgeräts beträgt im „Heim-Zustand” mindestens 65 % der Spitzenluminanz bei maximaler Helligkeitseinstellung des Fernsehgeräts im Ein-Zustand.

6.
INFORMATIONSPFLICHTEN DER HERSTELLER

1.
Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 5 müssen die technischen Unterlagen folgende Angaben enthalten:

a)
Prüfparameter für Messungen:

Umgebungstemperatur,

Prüfspannung in V und Frequenz in Hz,

Klirrfaktor (THD) des Stromversorgungssystems,

Eingangsanschluss für die Audio- und Videoprüfsignale,

Angaben und Unterlagen zu den bei der elektrischen Prüfung verwendeten Instrumenten, der Prüfanordnung und den Schaltungen.

b)
Ein-Zustand:

Leistungsaufnahme in Watt, gerundet auf die erste Dezimalstelle für Messwerte bis 100 Watt und auf die erste Ganzzahl für Messwerte über 100 Watt,

Merkmale des dynamischen Sendeinhalt-Videosignals, das typische Fernsehinhalte darstellt,

Schrittfolge zum Erreichen einer stabilen Leistungsaufnahme,

zusätzlich für Fernsehgeräte mit obligatorischem Menü: Verhältnis (in Prozent) zwischen Spitzenluminanz im „Heim-Zustand” und Spitzenluminanz bei maximaler Helligkeitseinstellung des Fernsehgeräts im Ein-Zustand,

zusätzlich für Videomonitore: Beschreibung der einschlägigen Merkmale des für die Messungen verwendeten Signalempfängers.

c)
Für jeden Bereitschafts- und/oder Aus-Zustand:

Leistungsaufnahme in Watt, gerundet auf die zweite Dezimalstelle,

angewandte Messmethode,

Beschreibung, wie der Betriebsmodus gewählt oder programmiert wurde,

Schrittfolge zum Erreichen des Betriebsmodus, in dem das Fernsehgerät automatisch den Betriebsmodus wechselt.

d)
Abschaltautomatik:

Dauer des Ein-Zustands bis zum automatischen Umschalten in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Obergrenzen für die Leistungsaufnahme im Bereitschafts- und/oder Aus-Zustand nicht überschritten werden.

e)
Für den vernetzten Bereitschaftsbetrieb:

die Anzahl und Art der Netzwerk-Ports und (mit Ausnahme drahtloser Netzwerk-Ports) die Angabe, wo sich diese Ports an dem Fernsehgerät befinden; insbesondere ist anzugeben, ob derselbe physische Netzwerk-Port zwei oder mehr Arten von Netzwerk-Ports umfasst;

die Angabe, ob alle Netzwerk-Ports vor der Auslieferung deaktiviert werden;

die Angabe, ob das Fernsehgerät ein Gerät mit HiNA-Funktionen ist; ansonsten wird angenommen, dass das Fernsehgerät kein HiNA-Gerät und kein Gerät mit HiNA-Funktionen ist.

f)
Für jede Art von Netzwerk-Port:

die voreingestellte Zeitdauer, nach der das Fernsehgerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion automatisch in einen Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs versetzt wird,

den Auslöser zur Reaktivierung des Fernsehgerätes,

die (maximalen) Leistungsspezifikationen,

die (maximale) Leistungsaufnahme des Fernsehgerätes im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs, in den das Gerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion versetzt wird, wenn nur dieser Port für die Fernaktivierung verwendet wird.

Fehlen diese Angaben, so wird angenommen, dass das Fernsehgerät kein vernetztes Gerät ist.

g)
Gefährliche Stoffe:

Falls das Fernsehgerät Quecksilber oder Blei enthält: Quecksilbergehalt in X,X mg und Vorhandensein von Blei.

2.
Ab 20. August 2010 gilt:

Folgende Informationen sind auf frei zugänglichen Internetseiten bereitzustellen:

Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt, gerundet auf die erste Dezimalstelle für Messwerte bis 100 Watt und auf die erste Ganzzahl für Messwerte über 100 Watt,

für jeden Bereitschafts- und/oder Aus-Zustand und den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs die Leistungsaufnahme in Watt, gerundet auf zwei Dezimalstellen,

Fernsehgeräte ohne obligatorisches Menü: Verhältnis (in Prozent) zwischen der Spitzenluminanz im Ein-Zustand des Fernsehgeräts wie vom Hersteller geliefert und der Spitzenluminanz bei maximaler Helligkeitseinstellung des Fernsehgeräts im Ein-Zustand, gerundet auf die nächste Ganzzahl,

Fernsehgeräte mit obligatorischem Menü: das Verhältnis (in Prozent) zwischen Spitzenluminanz im „Heim-Zustand” und Spitzenluminanz bei maximaler Helligkeitseinstellung des Fernsehgeräts im Ein-Zustand, gerundet auf die nächste Ganzzahl,

Falls das Fernsehgerät Quecksilber oder Blei enthält: Quecksilbergehalt in X,X mg und Vorhandensein von Blei.

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