ANHANG III VO (EG) 2009/642

PRÜFUNG DER PRODUKTKONFORMITÄT DURCH DIE MARKTAUFSICHTSBEHÖRDEN

A.
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an: Sie wenden die Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 genannten Schritte auch beim Prüfverfahren nach Teil B dieses Anhangs an.
(1)
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2)
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)
die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und
b)
die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und
c)
bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4)
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.
(5)
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6)
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
(7)
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang I beschriebenen Berechnungsmethoden und die in Anhang II beschriebenen Messbedingungen. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 1

Prüftoleranzen

ParameterPrüftoleranzen
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand gemäß Anhang I, Teil 1, Nummer 1 und 2Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 7 % übersteigen.
Bedingungen im Bereitschafts-/Aus-Zustand gemäß Anhang I, Teil 2, Nummer 1 Buchstaben a und b und Nummer 2 Buchstaben a und bDer ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen.
Spitzenluminanzverhältnis gemäß Anhang I, Teil 5Der ermittelte Wert darf nicht weniger als 60 % der Spitzenluminanz bei maximaler Helligkeitseinstellung des Fernsehgeräts betragen.

B.
Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs I Teil 3

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die jeweils geltenden Anforderungen in Anhang I Teil 3 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c das folgende Nachprüfungsverfahren an. Vor der Durchführung des nachstehenden anwendbaren Verfahrens werden alle Netzwerk-Ports des Gerätes deaktiviert bzw. vom Netz getrennt. Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein Exemplar des Modells wie folgt: Weist das Fernsehgerät den technischen Unterlagen zufolge nur eine Art von Netzwerk-Port auf und sind zwei oder mehr Ports dieser Art verfügbar, wird einer dieser Ports zufällig ausgewählt und mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Bei mehreren drahtlosen Netzwerk-Ports derselben Art werden die anderen Drahtlos-Ports nach Möglichkeit deaktiviert. Bei mehreren drahtgebundenen Netzwerk-Ports derselben Art werden die anderen Netzwerk-Ports bei der Prüfung der Erfüllung der in Anhang I Nummer 2 festgelegten Anforderungen nach Möglichkeit deaktiviert. Ist nur ein Netzwerk-Port verfügbar, wird dieser Port mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Das Gerät wird in den Ein-Zustand versetzt. Sobald das Gerät im Ein-Zustand ordnungsgemäß arbeitet, wird es ihm ermöglicht, in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs zu treten, und die Leistungsaufnahme wird gemessen. Dann erhält das Fernsehgerät über den Netzwerk-Port ein geeignetes Auslösesignal, und es wird geprüft, ob das Fernsehgerät reaktiviert wird. Weist das Fernsehgerät den technischen Unterlagen zufolge mehr als eine Art von Netzwerk-Port auf, so wird für jede Art von Netzwerk-Port das folgende Verfahren wiederholt. Sind zwei oder mehr Netzwerk-Ports derselben Art verfügbar, wird ein Port zufällig ausgewählt und mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Ist für eine bestimmte Art von Netzwerk-Port nur ein Port verfügbar, wird dieser Port mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Nicht verwendete Drahtlos-Ports werden nach Möglichkeit deaktiviert. Bei der Prüfung der Erfüllung der in Anhang II Nummer 3 festgelegten Anforderungen werden die nicht verwendeten drahtgebundenen Netzwerk-Ports nach Möglichkeit deaktiviert. Das Gerät wird in den Ein-Zustand versetzt. Sobald das Gerät im Ein-Zustand ordnungsgemäß arbeitet, wird es ihm ermöglicht, in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs zu treten, und die Leistungsaufnahme wird gemessen. Dann erhält das Fernsehgerät über den Netzwerk-Port ein geeignetes Auslösesignal, und es wird geprüft, ob das Fernsehgerät reaktiviert wird. Teilen sich zwei oder mehr Arten (logischer) Netzwerk-Ports einen physischen Netzwerk-Port, wird dieses Verfahren für jede Art logischer Netzwerk-Ports wiederholt, wobei die anderen logischen Netzwerk-Ports vom Netzwerk logisch getrennt sind. Das Modell gilt als konform mit dieser Verordnung, wenn die Ergebnisse für jede Art von Netzwerk-Port den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreiten. Andernfalls werden drei weitere Exemplare geprüft. Das Modell gilt als konform mit dieser Verordnung, wenn das arithmetische Mittel der ermittelten Werte den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreitet. Andernfalls gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung. Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Prüfergebnisse sowie weitere relevante Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells.

C.
Konformitätskontrolle

Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang II beschriebene Verfahren sowie zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren an, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen; dies schließt Methoden gemäß Unterlagen ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

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