ANHANG II VO (EG) 2009/643

Ökodesign-Anforderungen an Haushaltskühlgeräte

1.
ALLGEMEINE ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

1.
Ab 1. Juli 2010:

a)
Für Weinlagerschränke ist der folgende Hinweis in der Gebrauchsanweisung des Herstellers zu geben: „Dieses Gerät ist ausschließlich zur Lagerung von Wein bestimmt.”
b)
Für Haushaltskühlgeräte sind bezüglich der folgenden Punkte Angaben in der Gebrauchsanweisung des Herstellers zu machen:

die Kombination von Schubladen, Kästen und Regalen, die zu der effizientesten Energienutzung durch das Gerät führen, und

wie der Energieverbrauch des Haushaltskühlgeräts im Betrieb minimiert werden kann.

2.
Ab 1. Juli 2013:

a)
Die Schnelleinfrierfunktion oder jede ähnliche Funktion von Gefriergeräten und Gefrierfächern, die durch Veränderung der Thermostateinstellungen erreicht wird, schaltet nach spätestens 72 Stunden zur vorherigen normalen Lagertemperatur zurück, wenn sie vom Nutzer gemäß den Herstelleranweisungen aktiviert wurde. Diese Anforderung gilt nicht für Kühl-Gefriergeräte mit einem einzigen Thermostat und einem einzigen Kompressor, die mit einer elektromechanischen Steuerung ausgestattet sind.
b)
Kühl-Gefriergeräte mit einem einzigen Thermostat und einem einzigen Kompressor, die mit einer elektronischen Steuerung ausgestattet sind und bei Umgebungstemperaturen unter + 16 °C gemäß den Herstelleranweisungen genutzt werden können, müssen so beschaffen sein, dass eine Wintereinstellung oder ähnliche Gerätefunktion, die eine ordnungsgemäße Gefriergut-Lagertemperatur gewährleistet, in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur an dem Aufstellort des Geräts automatisch betrieben wird.
c)
Haushaltskühlgeräte mit einem Nutzinhalt unter 10 Liter müssen nach spätestens einer Stunde automatisch in einen Betriebszustand mit einer Leistungsaufnahme von 0,00 Watt schalten, wenn sie leer sind. Das Vorhandensein eines physischen Aus-Schalters gilt nicht als ausreichend für die Erfüllung dieser Anforderung.

2.
SPEZIFISCHE ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

Haushaltskühlgeräte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und einen Nutzinhalt von 10 Litern oder mehr haben, müssen die Grenzwerte für den Energieeffizienzindex in den Tabellen 1 und 2 erfüllen. Die spezifischen Ökodesign-Anforderungen in den Tabellen 1 und 2 gelten nicht für

Weinlagerschränke und

Absorptionskühlgeräte und Kühlgeräte anderer Art, die den Kategorien 4 bis 9 von Anhang IV Nummer 1 angehören.

Der Energieeffizienzindex (EEI) von Haushaltskühlgeräten wird gemäß dem Verfahren des Anhangs IV berechnet.

Tabelle 1

Kompressorkühlgeräte

Geltung abEnergieeffizienzindex (EEI)
1. Juli 2010EEI < 55
1. Juli 2012EEI < 44
1. Juli 2014EEI < 42

Tabelle 2

Absorptionskühlgeräte und Kühlgeräte anderer Art

Geltung abEnergieeffizienzindex (EEI)
1. Juli 2010EEI < 150
1. Juli 2012EEI < 125
1. Juli 2015EEI < 110

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