Artikel 14 VO (EG) 2009/661

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die Kommission erlässt folgende Durchführungsmaßnahmen:

a)
ausführliche Regelungen zur Festlegung spezifischer Verfahren, Prüfungen und technischer Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Artikel 5 bis 12,
b)
ausführliche Regelungen hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften für Fahrzeuge, die zur innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Beförderung von Gefahrgut auf der Straße bestimmt sind, unter Berücksichtigung der UN/ECE-Regelung Nr. 105,
c)
eine genauere Festlegung der physischen Merkmale und Leistungsanforderungen, die ein Reifen aufweisen muss, um als „Spezialreifen” , „Reifen für den harten Geländeeinsatz” , „verstärkter Reifen” , „Extra-Load-Reifen” , „M + S-Reifen” , „T-Notradreifen” oder „Traktionsreifen” gemäß Artikel 3 Absatz 2 Nummern 8 bis 13 zu gelten,
d)
Änderungen der Grenzwerte für den Rollwiderstand und das Rollgeräusch gemäß Anhang II Teile B und C, sofern dies infolge der Änderungen der Prüfverfahren erforderlich ist, ohne dass dabei das Umweltschutzniveau gesenkt wird,
e)
ausführliche Regelungen über das Verfahren zur Bestimmung von Rollgeräuschen gemäß Anhang II Teil C Nummer 1,
f)
Änderungen von Anhang IV, um die UN/ECE-Regelungen aufzunehmen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 97/836/EG verbindlich sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, mit Ausnahme der Maßnahmen hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 10, werden bis zum 31. Dezember 2010 erlassen.

Die Maßnahmen hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 10 werden bis zum 31. Dezember 2011 erlassen.

(3) Die Kommission kann folgende Durchführungsmaßnahmen erlassen:

a)
Befreiungen bestimmter Fahrzeuge oder Klassen von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 von der Verpflichtung, diese Fahrzeuge gemäß Artikel 10 mit Fahrerassistenzsystemen auszustatten, wenn sich im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse und unter Berücksichtigung aller relevanten Sicherheitsaspekte herausstellt, dass eine Ausstattung mit diesen Systemen bei diesen Fahrzeugen oder Klassen von Fahrzeugen nicht zweckmäßig ist,
b)
bis zum 31. Dezember 2010 auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse Maßnahmen zur Verkürzung der Frist gemäß Artikel 13 Absatz 11, die je nach Klasse oder Verwendungsart der betreffenden Reifen unterschiedlich ausfallen kann.

(4) Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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