Artikel 13 VO (EG) 2009/661

Typgenehmigung von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten

(1) Ab dem 1. November 2011 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme betreffen, die EG-Typgenehmigung und die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, wenn sie dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

Nach den Umsetzungsdaten gemäß Anhang V Tabelle 1 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme betreffen, die EG-Typgenehmigung und die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, wenn sie dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(2) Ab dem 1. November 2012 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen der Artikel 5 bis 8, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 für die Sicherheit von Fahrzeugen und für Reifen beziehen,

a)
die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Fahrzeugen der in diesen Artikeln und den dazu erlassenen Durchführungsmaßnahmen genannten Klassen, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und
b)
die EG- Typgenehmigung für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für neue Typen von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, wenn die Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(3) Ab dem 1. November 2012 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen für Reifen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 bis 7 und Anhang II beziehen, ausgenommen die Rollwiderstandsgrenzwerte in Anhang II Teil B Tabelle 2, die EG-Typgenehmigung für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für neue Typen von Reifen, wenn sie dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

Ab dem 1. November 2013 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen für Reifen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 bis 7 und Anhang II beziehen, ausgenommen die Rollwiderstandsgrenzwerte in Anhang II Teil B Tabelle 2, die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O, wenn sie dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(4) Nach den Umsetzungsdaten gemäß Anhang V Tabelle 2 betrachten die nationalen Behörden aus Gründen, die die elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme betreffen, Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 als nicht mehr ungültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(5) Ab dem 1. November 2014 und aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7 und 8, Artikel 9 Absätze 1 bis 4, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1 und Anhang II Teile A und B für die Sicherheit von Fahrzeugen und für Reifen, ausgenommen die Rollwiderstandsgrenzwerte für Reifen der Klasse C3 sowie die Rollwiderstandsgrenzwerte in Anhang II Teil B Tabelle 2, beziehen,

a)
betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der in diesen Artikeln genannten Klassen als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und
b)
untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und die Inbetriebnahme von für diese Fahrzeuge bestimmten neuen Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, wenn die Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(6) Ab dem 1. November 2016 und aus Gründen, die sich auf das Rollgeräusch der Reifen beziehen, und bei Reifen der Klasse C3 auch aus Gründen, die sich auf den Rollwiderstand, ausgenommen die in Anhang II Teil B Tabelle 2 genannten Rollwiderstandsgrenzwerte, beziehen,

a)
betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen M, N und O als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und
b)
untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und die Inbetriebnahme von für diese Fahrzeuge bestimmten neuen Reifen, wenn die Reifen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(7) Ab dem 1. November 2016 versagen die die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf den Rollwiderstand der Reifen beziehen, die EG-Typgenehmigung für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für neue Typen von Reifen, die den in Anhang II Teil B Tabelle 2 genannten Rollwiderstandsgrenzwerten nicht entsprechen.

(8) Ab dem 1. November 2017 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf den Rollwiderstand der Reifen beziehen, die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Fahrzeuge der Klassen M, N und O, wenn die Fahrzeuge den in Anhang II Teil B Tabelle 2 genannten Rollwiderstandsgrenzwerten nicht entsprechen.

(9) Ab dem 1. November 2018

a)
betrachten die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Grenzwerte für den Rollwiderstand von Reifen der Klassen C1 und C2 gemäß Anhang II Teil B Tabelle 2 beziehen, Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen M, N und O als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und
b)
untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und die Inbetriebnahme von für diese Fahrzeuge bestimmten neuen Reifen, wenn die Reifen den Rollwiderstandsgrenzwerten gemäß Anhang II Teil B Tabelle 2 nicht entsprechen.

(10) Ab dem 1. November 2020

a)
betrachten die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Grenzwerte für den Rollwiderstand von Reifen der Klasse C3 gemäß Anhang II Teil B Tabelle 2 beziehen, Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen M, N und O als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und
b)
untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und die Inbetriebnahme von für diese Fahrzeuge bestimmten neuen Reifen, wenn die Reifen den Rollwiderstandsgrenzwerten gemäß Anhang II Teil B Tabelle 2 nicht entsprechen.

(11) Reifen der Klassen C1, C2 und C3, die vor den in den in den Absätzen 5, 6, 9 und 10 genannten Zeitpunkten hergestellt wurden und den Vorschriften des Anhangs II nicht entsprechen, dürfen nach diesen Zeitpunkten noch in einem Zeitraum von höchstens 30 Monaten verkauft werden.

(12) Ab dem 1. November 2013 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen des Artikels 10 für die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen, die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(13) Ab dem 1. November 2015 betrachten die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen des Artikels 10 für die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen, Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(14) Die nationalen Behörden gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die vor den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeitpunkten typgenehmigt wurden, und erweitern die EG-Typgenehmigung weiterhin auf diese Fahrzeuge, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten nach den Bestimmungen des Rechtsakts, nach dem sie ursprünglich gestattet oder erteilt wurden, sofern die Anforderungen an die Fahrzeuge, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten nicht durch diese Verordnung und ihre Durchführungsmaßnahmen geändert oder um neue Anforderungen ergänzt worden sind.

Die nationalen Behörden gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Ersatzbauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die Ersatzteile sind — ausgenommen Ersatzreifen —, die für vor dem in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeitpunkten typgenehmigte Fahrzeuge bestimmt sind, und erweitern die EG-Typgenehmigung weiterhin auf solche Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten nach den Bestimmungen des Rechtsakts, nach dem sie ursprünglich gestattet oder erteilt wurden.

(15) Unbeschadet der Absätze 1 bis 14 und nach Maßgabe der in Artikel 14 genannten Durchführungsmaßnahmen dürfen die nationalen Behörden nicht aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen der Artikel 5 bis 12 für die Sicherheit von Fahrzeugen und für Reifen beziehen,

a)
die EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen neuen Fahrzeugtyp oder die EG-Typgenehmigung für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für einen neuen Typ eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit versagen, wenn der Hersteller einen entsprechenden Antrag stellt und das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht, oder
b)
die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit untersagen, wenn der Hersteller einen entsprechenden Antrag stellt und das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.

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