Artikel 12 VO (EG) 2009/661

Elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme

(1) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ausgerüstet werden, das den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entspricht.

(2) Mit Ausnahme von Geländefahrzeugen gemäß Anhang II Teil A Nummern 4.2 und 4.3 der Richtlinie 2007/46/EG müssen folgende Fahrzeuge mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ausgerüstet werden, das den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entspricht:

a)
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, außer Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen, Gelenkbusse und Busse der Klassen I oder A,
b)
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, außer Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen, Sattelzugmaschinen mit einer Gesamtmasse zwischen 3,5 und 7,5 t und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß Anhang II Teil A Nummern 5.7 und 5.8 der Richtlinie 2007/46/EG,
c)
Fahrzeuge der Klassen O3 und O4, die über eine Luftfederung verfügen, außer Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen, Anhänger für Schwerlasttransporte und Anhänger mit Bereichen für stehende Fahrgäste.

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