Artikel 11 VO (EG) 2009/661

Gangwechselanzeiger

Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Bezugsmasse von bis zu 2610 kg und Fahrzeuge, deren Typgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erweitert wird und die mit einem Handschaltgetriebe ausgerüstet sind, müssen mit Gangwechselanzeigern ausgerüstet werden, die den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen.

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