Artikel 10 VO (EG) 2009/661
Fahrerassistenzsysteme
(1) Vorbehaltlich der Befreiungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a müssen Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einem Notbrems-Assistenzsystem ausgerüstet sein, das den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entspricht.
(2) Vorbehaltlich der Befreiungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a müssen Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einem Spurhaltewarnsystem ausgerüstet sein, das den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entspricht.
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